Der Klägerin entstand an ihrem geparkten Auto dadurch ein Schaden, dass ein Beifahrer beim Aussteigen mit der Beifahrertür gegen das neben ihm stehende Fahrzeug stieß. Halter des beklagten Kraftfahrzeugs war der Bruder des Beifahrers. Die Klägerin verlangte nun von der Versicherung des Halters Ersatz für den entstandenen Schaden. Die war jedoch zunächst der Meinung, dass sie für einen derartigen Fall nicht zuständig sei, da der Schaden nicht durch den bei ihr versicherten Fahrzeughalter, sondern durch einen Insassen verursacht worden ist.
Gericht sieht Versicherung in der Pflicht
Dem widersprach das Gericht jedoch. Die beklagte Versicherung müsse auch für einen Schaden eintreten, der nicht durch den bei ihr versicherten Fahrzeughalter, sondern dessen Bruder verursacht worden ist. Zur Grundlage der Haftung machte das Landgericht die Gefährdungshaftung des § 7 StVG (Straßenverkehrsgesetz). Hiernach ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den Schaden zu ersetzen, der beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entsteht. Das unvorsichtige Türöffnen, das in einem Zusammenstoß mit dem Nebenfahrzeug mündet, gehöre typischerweise zur Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs und unterliege somit der Gefährdungshaftung des § 7 StVG. Insofern habe der Geschädigte einen unmittelbaren Anspruch gegen den Halter des Wagens. Für diesen geforderten Ersatz ist folglich die Haftpflichtversicherung des Halters zuständig. In der Rechtsprechung ist letztlich größtenteils unumstritten, dass die Versicherung des Fahrzeughalters auch für Schäden eintreten muss, die durch das Öffnen von Beifahrertüren seitens der Fahrzeuginsassen entstehen. Nach Ansicht des Gerichts rechtfertige sich dies dadurch, dass es bei der Gefährdungshaftung nicht darum geht, ein Fehlverhalten zu sanktionieren, sondern darum, jedweden Schaden, resultierend aus dem Betrieb eines Kfz, auszugleichen.
Einem Fahrzeughalter ist deshalb zu raten, seine Mitfahrer um vorsichtiges Öffnen der Autotüren zu bitten, da bei einem etwaigen Schaden nicht die Aussteigenden, sondern der Halter selbst haftet.