Dies zeigt ein Urteil des OLG Naumburg (Az. 10 U 39/12) vom 8. Februar 2013. In dem zugrunde liegenden Fall war es zu einer Kollision zwischen einem Notarztfahrzeug und einem weiteren Fahrzeug gekommen, als das Notarztfahrzeug bei Rotlicht links abgebogen war und die Gegenfahrbahn überquert hatte. Dabei kam es zur Kollision mit dem Fahrzeug einer Verkehrsteilnehmerin, die auf dieser Spur unterwegs war. Der Fahrer des Notarztfahrzeugs hatte Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet. Es konnte vor Gericht jedoch nicht geklärt werden, ob die Fahrerin des Unfallfahrzeugs Blaulicht und Martinshorn wahrgenommen hatte.
Aus diesem Anlass stellte das Oberlandesgericht klar, dass Fahrer von Einsatzfahrzeugen erhöhte Sorgfalt walten lassen müssen, wenn sie Sonderrechte im Straßenverkehr geltend machen. Konkret heißt das, die Fahrer müssen sich vergewissern, ob alle anderen Verkehrsteilnehmer das Einsatzfahrzeug wahrgenommen und ihr Fahrverhalten darauf eingestellt haben, bevor sie sich auf die Gegenfahrbahn begeben. Wenn der Fahrer des Einsatzfahrzeugs dies nicht mit letzter Sicherheit feststellen kann, darf er sich der Gegenfahrbahn nur mit einer Geschwindigkeit nähern, bei der er noch anhalten kann.
Missachtet er diese Sorgfaltsanforderungen, muss er zu einem Großteil bzw. gegebenenfalls vollständig für die Unfallschäden haften.
Katharina Schenk
Rechtsanwältin
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