Lediglich beim Konsum von Cannabis sind im Gesetz einige Ausnahmen vorgesehen. Derjenige, der
- Cannabis nur gelegentlich konsumiert,
- den Konsum und das Fahren trennen kann (also nicht unter Drogeneinfluss als Fahrer aufgegriffen wird),
- der nicht noch zusätzlich Alkohol oder andere Rauschmittel zu sich nimmt
- der keine Störung der Persönlichkeit vorweist
- und schließlich auch keinem Kontrollverlust unterliegt
Diese Unterscheidung zwischen Cannabis und anderen Drogen geschieht auch in der Praxis, wie ein Urteil der Verwaltungsgerichts Trier zeigt. Ein junger Mann war beim Autofahren angehalten worden, nachdem er eine „Kräutermischung“ konsumiert hatte. Diese Kräuter wirkten zwar ähnlich wie der Cannabiswirkstoff THC, sie waren aber synthetisch hergestellt bzw. verändert. Zusätzlich wies der Fahrer Ausfallerscheinungen auf und wurde beim Führen eines Fahrzeugs erwischt. Grund genug für die Behörde die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung zu entziehen.
Dr. Christian Bock
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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