Wissenslücken bestehen allerdings bezüglich der Reichweite der Pflicht zur Erstattung der Mietwagenkosten. Diese hat das AG München in einem Urteil vom 3. Juli 2013 (Az. 343 C 8764/13) deutlich herausgearbeitet. Danach können nur diejenigen Kosten geltend gemacht werden, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in dieser Lage für zweckmäßig und notwendig halten dürfe. Konkret folgt daraus, dass Unfallgeschädigte vor der Anmietung eines Mietwagens Preise vergleichen müssen. Sie dürfen ein Fahrzeug anmieten, das der Fahrzeugklasse ihres eigenen Fahrzeugs entspricht.
Allerdings müssen sie grundsätzlich den günstigsten Miettarif dafür auswählen. Das Amtsgericht lehnte den Einwand der Klägerin ab, wonach sie aufgrund ihrer Vollzeitberufstätigkeit keine Zeit zum Tarifvergleich gehabt habe. Es sei auch einer berufstätigen Person zeitlich zuzumuten, sich beispielsweise im Internet nach Preisen für Mietwagen zu erkundigen.
Dr. Christian Bock
Rechtsantwalt,
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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