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Wer nur das Wohnrecht erbt, muss Erbschaftsteuer zahlen

Wohneigentum und Wohnrecht werden vom Finanzamt unterschiedlich behandelt

(lifePR) (Berlin, )
Ein von der Erbschaftsteuer befreiter Erwerb eines Familienheims liegt nur vor, wenn der Erbe endgültig zivilrechtlich Eigentum an der Immobilie erwirbt und diese zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt. Ist der Erbe dagegen testamentarisch dazu verpflichtet, die Immobilie an Dritte zu übertragen, und behält selbst nur ein Wohnrecht, muss er die Erbschaftsteuer zahlen. Dies entschied der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil.

Lebenslanges kostenloses Wohnrecht ist steuerpflichtig
Im vorliegenden Fall vererbte der verstobene Ehemann die gemeinsame eheliche Wohnung den beiden Kindern und räumte der Witwe ein lebenslanges Wohnrecht darin ein. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest, ohne die Steuerbefreiung für Familienheime zu berücksichtigen. Die Frau erhob Klage. Der Bundesfinanzhof gab jedoch dem Amt Recht. Die Witwe muss nun Erbschaftsteuer für das Wohnrecht zahlen.

Nur Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum ist steuerfrei
Von der Erbschaftssteuer ist nur der Erbe befreit, der Eigentum an dem Familienheim erwirbt und darin auch selbst wohnt. Ein Wohnrecht erfüllt nicht die rechtlichen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, entschied das oberste deutsche Finanzgericht. Wie hoch die Steuer ausfällt, hängt vom sogenannten Kapitalwert des Wohnrechts ab. Dieser bemisst sich zum einen nach dem Mietspiegel und zum anderen nach dem Alter des Bewohners.

Warum ein Testament sich lohnt
Um die Steuerfalle zu umgehen, ist es Erblassern zu empfehlen, das Familienheim zunächst an den Partner zu vererben und im Testament zu verfügen, dass das Haus nach dessen Tod an die Kinder übergehen soll. Ein auf das Erbrecht spezialisierter Anwalt kann dabei helfen, ein wirksames Testament zu erstellen. Denn ein gutes Testament spart Geld und Ärger.

Andreas Jäger
Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Erbrecht,
Fachanwalt für Familienrecht
http://www.gks-rechtsanwaelte.de

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