Viele solcher Ratenschutzversicherungen enthalten jedoch eine Klausel, die besagt, dass der Anspruch auf die Versicherungsleistung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer erwerbsunfähig wird. Erwerbsunfähigkeit tritt ein, sobald eine Person dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Aus dieser Unterscheidung heraus wird ersichtlich, dass die Ratenschutzversicherung immer nur ein Teilrisiko abdeckt, nämlich vorübergehende Arbeitsunfähigkeit. Sobald der weitaus schwerwiegendere Fall der dauerhaften Erwerbsunfähigkeit eintritt, greift die Versicherung nicht mehr.
Diese Problematik ist vielen Versicherungsnehmern bei Abschluss einer Ratenschutzversicherung nicht bewusst. Sie handeln vielmehr in der Annahme, sich gegen dauerhafte Erwerbsunfähigkeit ebenfalls abzusichern, weil sie die Versicherungsbedingungen nicht verstanden oder nicht gründlich gelesen haben.
Ein Verbraucherschutzverein wollte Abhilfe schaffen und klagte exemplarisch gegen eine Versicherung auf Unterlassung der Erwerbsunfähigkeitsklausel. Diese sei nicht transparent und von durchschnittlichen Versicherungsnehmern nicht zu verstehen. Deswegen stelle sie eine unangemessene Benachteiligung der Versicherten dar.
Der BGH folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Das Gericht ist der Ansicht, dass die unterschiedlichen Bedeutungen der Begriffe Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit den Versicherungsnehmern bekannt sein müssten. Es ergebe sich bereits aus dem Sprachgebrauch, dass die Begriffe unterschiedliche Bedeutungen hätten.
Diese BGH-Rechtsprechung kommt Verbrauchern nicht gerade entgegen. Umso wichtiger ist es daher, dass sich Versicherungsnehmer den Unterschied zwischen Arbeitsunfähigkeit (vorübergehend) und Erwerbsunfähigkeit (dauerhaft) vergegenwärtigen. Das Begriffspaar ist nicht nur im Kontext der Ratenschutzversicherung von Bedeutung. Wenn Leistungen für den Fall der Erwerbsunfähigkeit ausgeschlossen werden, sollten sich Verbraucher bereits vor Vertragsschluss die Frage stellen, ob dies die Versicherungsleistung ist, die Sie wünschen.
Katharina Schenk
Rechtsanwältin
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