Wettbewerbsrecht dient nicht der Konkurrentenschädigung
Das Urteil hat eine essentielle Bedeutung für alle Abgemahnten im Wirtschaftsleben: Besteht zumindest der Verdacht, dass mit einer Abmahnung sachfremde Ziele erreicht werden sollen - also solche Ziele, die nicht dem Interesse des lauteren Wettbewerbs dienen - so kann eine entsprechende Abmahnung als rechtsmissbräuchlich angesehen werden.
Im konkreten Fall des OLG Hamm stritten sich zwei Internethändler, die unter anderem mit ihrem Warensortiment in Konkurrenz standen, um eine solche Abmahnung. Der Abmahner hatte in diesem Fall jedoch einige belangvolle Fehler begangen, die belegten, dass es ihm mit der Abmahnung nur auf die Schwächung des Konkurrenten ankam: Wie sich herausstellte waren unter dem Namen des Abmahners gerade 37 weitere wettbewerbsrechtliche Gerichtsverfahren anhängig. Hier stellte das Gericht fest, dass der Abmahner einen Aufwand betreibe, der in keinem Verhältnis zu seinem Jahresumsatz stand. Zudem waren die vom Abmahner angesetzten Gegenstandswerte regelmäßig viel zu hoch, da sie die "normalen" bzw. regulären Gegenstandswerte bis um das sechsfache überstiegen.
Äußerungen in Foren zulasten des Abmahners
Nicht zuletzt konnte dem Abmahner nachgewiesen werden, dass er sich in Internetforen zum tatsächlichen Zweck seiner Abmahnungen öffentlich geäußert hatte. In entsprechenden Einträgen hatte er ausgesagt, mit den zahlreichen Abmahnungen seine Konkurrenten "ausschalten" zu wollen.
Dies zusammen mit dem Umstand, dass der Abmahner bei seinen Wettbewerbern den Eindruck erweckte, sie könnten ein Gerichtsverfahren nur durch schnelle Zahlung der Abmahnkosten verhindern, nahm das Gericht zum Anlass, die Abmahnung im konkreten Fall als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
Gutes Paradebeispiel für Abmahn-Opfer - gegen Abmahnungen vorgehen!
Im vorgestellten Fall hat der Abmahner natürlich so ziemlich alles falsch gemacht, was man in seiner Rolle hätte falsch machen können. Dementsprechend war es ein leichtes, seine Abmahnungen als rechtsmissbräuchlich zu entlarven. Nichtsdestotrotz zeigt das Beispiel, dass, wenn die Umstände individueller Einzelfälle sorgfältig zusammengetragen werden, die Chance besteht, eine Abmahnung als rechtsmissbräuchlich abzuwehren.
Tim Geißler
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht
http://www.gks-rechtsanwaelte.de