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Worauf Ebay-Händler achten müssen

Neue Widerrufsbelehrung seit dem 11.06.2010

(lifePR) (Wuppertal, )
Das Thema der Widerrufsbelehrung ist aufgrund von Massenabmahnungen für viele Ebay-Händler mittlerweile ein stark negativ besetztes Thema geworden.

Seit dem 11.06.2010 ist nun die neue Musterwiderrufsbelehrung in Kraft. Neben inhaltlichen Änderungen kommt auch der Form der Musterwiderrufsbelehrung besondere Bedeutung zu. Im Gegensatz zu ihren Vorgängern hat die neue Musterwiderrufsbelehrung nunmehr Gesetzesrang. Der große Vorteil: Früher haben die Abmahnkanzleien sogar teilweise diejenigen Ebay-Händler abgemahnt, die die Musterwiderrufsbelehrung verwendet hatten. Dies kann jedoch jetzt nicht mehr passieren, da die Musterbelehrung nunmehr Gesetzesrang hat und von Gerichten nicht mehr als fehlerhaft eingestuft werden kann.

Wichtigste Änderung: 14 Tage Widerrufsrecht bei Ebay

Im Gegensatz zur alten Rechtslage ist nun auch bei Ebay die Einräumung einer Widerrufsfrist von 14 Tagen (nicht: zwei Wochen) statt eines Monats möglich. Bislang war es erforderlich, dem Käufer eine Widerrufsfrist von einem Monat einzuräumen, da für eine 14 Tagesfrist eine Belehrung in Textform vor Vertragsschluss notwendig war, was jedoch bei Ebay naturgemäß nicht möglich war. Dies bedeutet allerdings nicht, dass sich die Widerrufsfrist nun in jedem Fall auf 14 Tage verkürzt. Um eine Verkürzung auf 14 Tage zu erreichen, ist es nach neuer Rechtslage unbedingt erforderlich, dass der Verbraucher unmittelbar nach Vertragsschluss in Textform über das Widerrufsrecht belehrt wird. Erfolgt eine solche Belehrung nicht, gilt nach wie vor die Einmonatsfrist. Dies hat zur Folge, dass eine 14-Tage Belehrung inhaltlich falsch wäre. Wird dann aber trotzdem mit 14-tägiger Frist belehrt, ist dies falsch und abmahnbar.

Hohes Risiko - vorauf bereits abgemahnte unbedingt achten müssen

Händler die in der Vergangenheit wegen der Verwendung der 14. Tagesfrist bei Ebay abgemahnt wurden und aus diesen Grund eine Unterlassungserklärung unterzeichnet haben, sollten diese vor Benutzung des neuen Musters unbedingt kündigen. Der Hintergrund ist, dass eine Unterlassungserklärung so lange gültig ist, bis diese nicht gekündigt wurde. Wird die Unterlassungserklärung also nicht gekündigt, läuft der Händler Gefahr, eine sehr hohe Vertragsstrafe zahlen zu müssen. Da die neuen Regelungen ohne Übergangszeit zum 11.06.2010 in Kraft getreten sind, läuft den betroffenen Händlern die Zeit weg. Zu beachten ist nämlich, dass die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung bzw. die Kündigung einer Unterlassungserklärung nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft geschehen kann. Dies hat zur Folge, dass abgemahnte Händler möglichst schnell reagieren müssen.

Tim Geißler Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht www.gks-rechtsanwaelte.de

Die Kanzlei GKS-Rechtsanwälte ist Mitglied im internationalen Anwaltsverband Eurojuris Deutschland e.V.

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