Der Zappa Family Trust, der den musikalischen Nachlass des 1993 verstorbenen Rockmusikers Frank Zappa verwaltet und durch dessen Witwe, Gail Zappa, vertreten wird, hatte die Veranstalter des seit 1990 jährlich unter der Bezeichnung „Zappanale“ in Bad Doberan stattfindenden Musikfestivals auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadenersatzpflicht wegen Verletzung der Gemeinschaftswortmarke ZAPPA und einer deutschen Bildmarke, die den stilisierten Bart von Frank Zappa darstellen soll, beim Landgericht Düsseldorf verklagt. Nachdem die Beklagten eine rechtserhaltende Benutzung der Klagemarken bestritten und einer von ihnen deswegen im Wege der Widerklage die Löschung der Gemeinschaftsmarke ZAPPA verlangt hatte, hat das Landgericht zunächst Klage und Widerklage abgewiesen. Die sodann eingelegte Berufung des klagenden Trusts hat das OLG Düsseldorf nunmehr mit Urteil vom 15.6.2010 zurückgewiesen und auf die von einem der Beklagten eingelegte Berufung der Widerklage stattgegeben und die Gemeinschaftsmarke ZAPPA für verfallen erklärt (Urteil des OLG anbei). Az.: LG Düsseldorf: 2a O 232/07; Az.: OLG Düsseldorf: I-20 U 48/09.
Das Landgericht Düsseldorf hatte eine rechtserhaltende Benutzung der Gemeinschaftsmarke ZAPPA mit der Begründung angenommen, die von dem Kläger unterhaltene Website www.zappa.com sei nicht nur auf die USA, sondern zumindest auch auf die englischsprachigen Mitgliedsstaaten ausgerichtet, was für eine rechtserhaltende Benutzung ausreichend sei und aus diesem Grund die Widerklage abgewiesen. Trotz Annahme einer rechtserhaltenden Benutzung im europäischen Ausland hat das Landgericht aber auch die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass jedenfalls in Deutschland keine rechtserhaltende Benutzung vorgelegen habe. In Bezug auf die angeblich verletzte Bildmarke sah das Landgericht keine Verwechslungsgefahr durch das von dem beklagten Veranstalter verwendete Bartzeichen.
Das OLG Düsseldorf bestätigt in seinem Urteil zunächst die herrschende Meinung in der Literatur, dass bereits die Benutzung einer Gemeinschaftsmarke in nur einem Mitgliedsstaat der EU zum Rechtserhalt ausreichend sei. Anders als das Landgericht hat das OLG jedoch die von dem Kläger vorgelegten Benutzungsnachweise für die beiden Klagemarken für nicht ausreichend erachtet und die Gemeinschaftsmarke ZAPPA für verfallen erklärt. Insbesondere stelle der Vertrieb von Tonträgern von und Büchern über Frank Zappa keine Benutzung der Bezeichnung ZAPPA im Sinne einer Marke dar. Auch Ansprüche wegen Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts von Frank Zappa hat das OLG Düsseldorf unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts verneint. Dieses hatte hierzu u.a. festgestellt, die Behauptung des Klägers, die Beklagten beuteten den Namen des verstorbenen Künstlers bewusst gewinnstrebend und aus selbstsüchtigem Anlass aus, sei nicht ausreichend zur Darlegung einer Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts von Frank Zappa. Die Revision hat das OLG Düsseldorf nicht zugelassen.
„Der Fall zeigt, dass die Vermarktung von Namen, Bildnissen und sonstigen kommerziell verwertbaren Merkmalen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines verstorbenen Prominenten mit Mitteln des Markenrechts schwierig sein kann, auch wenn sich das Gericht hier nicht mehr mit der Frage beschäftigen musste, ob und ggf. wie der Schutz für vermögenswerte Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts nach Ablauf der vom BGH analog § 22 KUG mit 10 Jahren festgelegten Schutzdauer perpetuiert werden kann“, so Rechtsanwalt Johannes Vogel von der Kanzlei Busekist Winter & Partner.
Prozessbevollmächtigte Zappa Family Trust: Reimann, Osterrieth Köhler Haft: Thomas H. Schmitz; Dr. Anja Doepner
Prozessbevollmächtigte: Arf Society u.a.: Busekist Winter & Partner: Johanne Vogel
Busekist Winter und Partner ist Mitglied im internationelen Anwaltsnetzwerk Eurojuris Deutschland e.V.