Der BGH (Urteil vom 13.02.2008, VIII ZR 14/06, NZM 2008, 276) hat die Auffassung der Mieter nicht geteilt.
Die Umwandlung einer Vorauszahlung in eine Pauschale ist nur durch einen Änderungsvertrag möglich, der grundsätzlich auch stillschweigend, also durch Untätigbleiben zustande kommen kann. Erforderlich ist dafür aber ein Verhalten der einen Vertragspartei, das aus der Sicht der anderen Partei einen entsprechenden Vertragsänderungswillen erkennen lässt. Solche besonderen Umstände, die über das bloße Untätigbleiben hinausgehen, konnte der BGH im vorliegenden Fall nicht erkennen, sodass der neue Vermieter nicht gehindert ist, entsprechend der ursprünglichen Vereinbarung über die Vorauszahlungen abzurechnen.
RA Christoph Buck, Todtnau (Dölle, Bingel & Kollegen)