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Zu den Folgen langjährigen Nichtabrechnens über Betriebskosten

(lifePR) (Düsseldorf/Freiburg, )
Die Beklagten haben als Mieter einer Wohnung seit 1982 gleichbleibende Vorauszahlungen auf Betriebskosten geleistet, über die der Vermieter nie abgerechnet hat. Nachdem der Sohn des bisherigen Vermieters Eigentümer wurde, hat er erstmals im Oktober 2004 über die Nebenkosten 2003 abgerechnet und einen Nachzahlbetrag von 946,00 € ermittelt. Die Mieter haben sich gegen die Zahlung mit der Begründung gewehrt, durch die langjährige Praxis seien die Vorauszahlungen in eine Pauschale umgewandelt worden, sodass der Vermieter nun nicht abrechnen dürfe...

Der BGH (Urteil vom 13.02.2008, VIII ZR 14/06, NZM 2008, 276) hat die Auffassung der Mieter nicht geteilt.

Die Umwandlung einer Vorauszahlung in eine Pauschale ist nur durch einen Änderungsvertrag möglich, der grundsätzlich auch stillschweigend, also durch Untätigbleiben zustande kommen kann. Erforderlich ist dafür aber ein Verhalten der einen Vertragspartei, das aus der Sicht der anderen Partei einen entsprechenden Vertragsänderungswillen erkennen lässt. Solche besonderen Umstände, die über das bloße Untätigbleiben hinausgehen, konnte der BGH im vorliegenden Fall nicht erkennen, sodass der neue Vermieter nicht gehindert ist, entsprechend der ursprünglichen Vereinbarung über die Vorauszahlungen abzurechnen.

RA Christoph Buck, Todtnau (Dölle, Bingel & Kollegen)

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