Vorgaben für den hüllflächenbezogenen Leckagestrom q50 macht die EnEV für Wohn- und Nichtwohngebäude, deren Luftvolumen über 1.500 Kubikmeter liegt. Die für die Berechnung benötigte Hüllfläche besteht laut Messnorm aus der Gesamtfläche aller Böden, Wände und Decken, die das untersuchte Volumen umschließen. Um sie zu ermitteln, muss man Innenmaße über alles heranziehen. Das heißt, die Stirnflächen von Wänden, Decken oder Böden, die in die untersuchte Gebäudehülle einbinden, dürfen nicht abgezogen werden. Wände und Böden unterhalb des Erdniveaus zählen ebenfalls mit. Wenn man nur einen Gebäudeteil oder unterschiedliche Zonen getrennt voneinander messen will, gehören auch Böden, Wände und Decken gegen angrenzende Gebäudeteile bzw. Zonen zur Hüllfläche.
Die Hüllfläche nach DIN EN 13829 ist übrigens nicht mit der wärmeübertragenden Umfassungsfläche zu verwechseln, auf die sich die EnEV an anderer Stelle ebenfalls beruft. Um sie zu berechnen, zieht man Außenmaße heran. Schon allein aus diesem Grund sollten Messdienstleister Angaben, die beispielsweise der Auftraggeber zur Gebäudehüllfläche macht, nicht ungeprüft übernehmen. Diese Regel gelte für alle Maße und Angaben, die von Dritten stammen, betont FLiB-Geschäftsführer Dipl.-Ing. Oliver Solcher. Zumindest stichprobenartige Kontrollen seien Pflicht. Anders sei es auch nicht möglich, sämtliche Berechnungen nachvollziehbar zu dokumentieren, wie es die Messnorm fordert.
Und welchen q50-Wert müssen große Gebäude laut Energieeinsparverordnung nun einhalten? Bei Gebäuden mit raumlufttechnischer Anlage darf der hüllflächenbezogene Leckagestrom nicht über 2,5 pro Stunde liegen. Ohne Lüftungsanlage beträgt der maximal zulässige Wert 4,5 m³/(m²h). Weitere Informationen zum Berechnen von Bezugsgrößen und zur Luftdurchlässigkeitsmessung insgesamt finden Interessenten unter www.flib.de und www.luftdicht.info.