Da die Mindeststichprobengröße 12 Nutzeinheiten bzw. Wohnungen umfasst, greift die Vereinfachung nur für größere Laubenganghäuser. Kleine Gebäude müssen weiterhin vollständig gemessen werden. „Für alle anderen bedeutet die neue Regelung aber eine teils deutliche Erleichterung“, erklärt Oliver Solcher, Geschäftsführer beim Fachverband Luftdichtheit im Bauwesen (FLiB e. V.). Das mache den Luftdichtheitstest auch für jene interessant, denen die Untersuchung eines kompletten Laubenganggebäudes bislang zu teuer erschien: „Dabei ist eine Schlussmessung Voraussetzung dafür, um bei der energetischen Gebäudebilanzierung mit einer verminderten Luftwechselrate rechnen zu dürfen“, merkt Solcher an.
Klare Vorgaben für die Stichprobenauswahl
Wie man die Stichprobe auswählt und die Messergebnisse auswertet, regelt das GEG über den Nationalen Anhang NB der Messnorm DIN EN ISO 9972. Dieser legt zum Beispiel fest, wie die zu prüfenden Wohnungen auf die einzelnen Stockwerke verteilt sein müssen und dass die Strichprobe mindestens 20 Prozent der Hüllfläche nach außen sowie sämtliche Bauweisen und Bauelemente entsprechend ihrem Anteil am zu untersuchenden Gebäude oder Gebäudeteil repräsentieren muss. Und: Gibt es auch über Flure oder Treppenhäuser zugängliche Nutzeinheiten oder solche, die anders als die der Stichprobe genutzt werden, und liegen diese innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, sind sie zusätzlich zu messen.
„Eine Stichprobe korrekt zusammenzustellen ist durchaus anspruchsvoll“, merkt Solcher an und empfiehlt einen genauen Blick in die Messnorm. Das Wichtigste an der neuen Regelung ist aus Verbandssicht aber ohnehin der Umstand, dass es jetzt überhaupt eine gibt. In der Vergangenheit habe es nämlich Hinweise gegeben, dass auch da bereits nur Stichproben geprüft und die Ergebnisse aufs Gesamtgebäude übertragen wurden, obwohl das nicht zulässig war. Ein Indiz: Sobald mit der EnEV 2014 ausdrücklich von der „Dichtheit des gesamten Gebäudes“ die Rede war, mehrten sich beim FLiB die Anfragen, ob es nicht doch Möglichkeiten gebe, Gebäude nur teilweise zu messen. „Das neue Gesetz erlaubt das jetzt zwar, macht aber gleichzeitig unmissverständlich deutlich, dass dies nur in ganz bestimmten Fällen gilt, und regelt über den Norm-Bezug auch das Vorgehen im Detail“, stellt der Verbandsgeschäftsführer fest. Für Messende wie für ihre Auftraggeber bedeute dies ein Stück mehr Sicherheit .
Provisorisches Abdichten verboten, Schutzdruck erlaubt
Zu den Einzelheiten, die der Norm-Anhang NB für Stichprobenmessungen festschreibt, zählt beispielsweise das Verbot, interne Leckagen während des Tests provisorisch abzudichten. Dadurch können diese das Messergebnis beeinflussen, obwohl der Stichprobentest nur einen Kennwert für die Dichtheit der wärmeübertragenden Umfassungsfläche liefern soll. Ausschließen lässt sich das nur, indem man entweder alle Wohnungen messtechnisch überprüft oder aber die Stichprobenmessung unter sogenanntem Schutzdruck durchführt, ein Vorgehen, das Anhang NB ausdrücklich erlaubt: Dabei gleicht man die Druckverhältnisse auch in angrenzenden Nutzeinheiten an und verhindert dadurch Luftströmungen durch eventuell vorhandene Undichtigkeiten in Trennwänden, Böden und Decken. Am besten allerdings solle man von Anfang an auf ausreichende interne Dichtheit achten, betont der FLiB. Nur so ließe sich etwa auch späteren Beschwerden über Geruchsbelästigungen aus Nachbarwohnungen vorbeugen.
Die KfW-Bank übrigens kennt für große Mehrfamilienhäuser, bei denen der Nachweis der Luftdichtheit nicht in die energetische Berechnung einfließen soll, wie auch beim Sanieren großer, bewohnter Mehrfamilienhäuser eigene Stichprobenregelungen für den vorgeschriebenen Blower-Door-Test. Diese gelten entsprechend für Gebäude mit Laubengangerschließung. Ob es hier zu Änderungen kommen wird, ist dem FLiB aktuell (März 2021) nicht bekannt.