Strengere Anforderungen an die Gebäude-Luftdichtheit als bisher formuliert das neue Gesetz zwar nicht. „Dafür behandelt das GEG die geschuldete Dichtheit der Gebäudehülle und ihre messtechnische Überprüfung in zwei verschiedenen, voneinander unabhängigen Paragrafen. Dadurch wird klar: Ich muss in jedem Fall dauerhaft luftundurchlässig bauen, ganz egal, ob ich das überprüfen lassen will oder nicht“, führt FLiB-Geschäftsführer Oliver Solcher aus. Die Energieeinsparverordnung (EnEV) hatte beide Themen noch in zwei Sätzen eines einzigen Paragrafen abgehandelt. Das habe dem Irrtum Vorschub geleistet, ohne Messung müsse man sich um dichtes Bauen keine Gedanken machen. „Dank der getrennten Darstellung im GEG sollte mit diesem Unfug ein für allemal Schluss sein“, hofft Solcher.
Auch beim Thema Messpraxis geht das GEG neue, positive Wege. So verweist es für die Dichtheitsprüfung auf den nationalen Anhang NA zur Messnorm DIN EN ISO 9972. Dieser stellt nun ohne den bisher nötigen Umweg über Auslegungsfragen eine einheitliche Vorbereitung der Gebäude für den Blower-Door-Test sicher. Dafür sorgt eine im Anhang enthaltene, verbindliche Checkliste zur Gebäudepräparation (Tabellen NA.1 bis NA.3). Die darin vorgegebenen Maßnahmen wurden so gewählt, dass sich das erzielte Messergebnis auch als Kennwert für die energetische Berechnung eignet: Beispielsweise darf man einen im Nutzungszustand offenen Rauch-und Wärmeabzug im Fahrstuhlschacht für die Dichtheitsmessung nicht länger abdichten. Das zuvor übliche Vorgehen bewirkte hingegen, dass im Betrieb solcher Anlagen entstehende Lüftungswärmeverluste regelmäßig nicht bilanziert wurden.
„Der Fachverband begrüßt ebenfalls, dass nach nationalem Anhang immer sowohl eine Über- als auch eine Unterdruckmessung erfolgen muss und laut GEG beide die gegebenen Grenzwerte einhalten müssen“, führt Solcher weiter aus. Diese Messpraxis habe sich bewährt und werde vom FLiB schon lange gefordert. Denn manche Leckagen, wie etwa unzureichend verklebte Dichtungsbahnen, zeigen sich oftmals nur bei einer Durchströmungsrichtung und bleiben unter Umständen unentdeckt, wenn diese beim Test ausgelassen wird.
Eine andere Hoffnung des Fachverbands erfüllt das neue Regelwerk indes nicht. So hatte man sich dafür eingesetzt, im GEG durch einen Verweis auf die entsprechende Norm DIN 4108, Teil 7 deutlicher zu machen, dass die Planung der luftdichten Gebäudehülle zu den geschuldeten Leistungen gehört. Auch beschränken sich die Dichtheitsanforderungen des GEGs, wie schon die der EnEV, ausschließlich auf Neubauten. Das Bauen im Bestand bleibe in diesem Zusammenhang weiterhin unberücksichtigt, bedauert der FLiB.
Zumindest in den zweiten Punkt kommt durch die seit Jahresanfang geltende steuerliche Förderung der energetischen Sanierung von selbstgenutztem Wohneigentum ein bisschen Schwung. In ihren als eigene Rechtsverordnung formulierten Mindestanforderungen nämlich heißt es wiederholt, es sei bei allen Maßnahmen auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten – aus Verbandssicht ganz klar ein Schritt in die richtige Richtung.
Hintergrund: GEG vs. EnEV
Die geschuldete Luftundurchlässigkeit der Gebäudehülle verankert das Gebäudeenergiegesetz in Teil 2 (Anforderungen an zu errichtende Gebäude), Abschnitt 1 (Allgemeiner Teil), § 13 (Dichtheit): „Ein Gebäude ist so zu errichten, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig nach den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist.“ Das Messen der Gebäudedichtheit einschließlich konkreter Dichtheitsanforderungen regelt dann aber § 26 (Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes) im Abschnitt 3 (Berechnungsgrundlagen und ‑verfahren). Für weitere Details nimmt das Gesetz hier DIN EN ISO 9972: 2018-12 Anhang NA und Anhang NB in Bezug.
Die EnEV hingegen fasste in § 6 (Dichtheit, Mindestluftwechsel), Satz 1, zusammen: „Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. […] Wird die Dichtheit […] überprüft, kann der Nachweis der Luftdichtheit […] berücksichtigt werden, wenn die Anforderungen nach Anlage 4 eingehalten sind.“