Bislang war es üblich, dauerhaft offene RWAs während einer Luftdurchlässigkeitsmessung komplett abzudichten. Das führte dazu, dass Gebäude beim Dichtheitstest gute Kennwerte erreichten, obwohl durch diese Öffnungen im Nutzungszustand ein ständiger Luftaustausch stattfindet. Mit dem neuen GEG ist diese Messpraxis nicht länger zulässig. Das Gesetz schreibt erstmals vor, dass Luftdichtheitstests nach der Messnorm DIN EN ISO 9972 und den zugehörigen Nationalen Anhängen zu erfolgen haben. Und diese stellen klar: Verschließbare RWAs und Entlüftungen von Aufzugsschächten dürfen für den Test zwar geschlossen werden. Weitere Maßnahmen aber – und damit auch das gängige temporäre Abdichten – sind nicht zu ergreifen. Somit bleiben die Öffnungen nicht verschließbarer Rauch- und Wärmeabzüge künftig auch beim Dichtheitstest offen und wirken sich auf die ermittelte Luftwechselrate aus. Im Ergebnis liegt der in der energetischen Berechnung angesetzte Dichtheitskennwert näher an der gebauten Wirklichkeit.
Früh geplant, schnell amortisiert
„Wir möchten verhindern, dass diese doch etwas versteckte Neuerung bei RWAs erst dann auffällt, wenn das Gebäude im schlimmsten Fall beim Test durchfällt“, erklärt Oliver Solcher, der Geschäftsführer des FLiB. Daher rät der Verband allen Verantwortlichen, beim Planen von Aufzügen und Treppenräumen von Anfang an Rauch- und Wärmeabzüge vorzusehen, die nur im Bedarfsfall offen stehen. Also dann, wenn man lüften will oder sich Rauch oder Hitze entwickeln. Mit dem Einbau solcher verschließbaren RWAs stehe man nicht nur beim Luftdichtheitstest auf der sicheren Seite. „Vor allem vermeidet man die massiven Wärmeenergieverluste, die bei permanent offenen Vorrichtungen die Regel sind“, führt Solcher weiter aus. Und das macht verschließbare RWAs auch wirtschaftlich interessant: Frühzeitig eingeplant, amortisieren sie sich über die erzielte Energieeinsparung meist schon nach ein bis zwei Jahren.
Praxisgerechte Lösungen, die Fahrschachtentrauchungsöffnungen oder Lichtkuppeln etwa über Brandmeldeanlagen steuern und zugleich die Vorgaben von Landesbauordnungen sowie sämtlicher einschlägiger Normen und sonstiger relevanter Regelwerke erfüllen, sind am Markt etabliert. Viele lassen sich auch im Bestand nachrüsten.
Hintergrund: GEG vs. EnEV
In § 26 Absatz 1 schreibt das Gebäudeenergiegesetz DIN EN ISO 9972:2018-12 Anhang NA als Norm für Dichtheitsmessungen neu errichteter Gebäude fest. Tabelle NA.2 dieses Anhangs beschreibt die Präparation von Fahrschachtbelüftungen von Aufzügen, Rauch- und Wärmeabzügen (RWA) wie folgt: „Wenn schließbar, dann schließen, sonst keine Maßnahme“. Temporäre Abdichtungsmaßnahmen sind somit untersagt.
Die zuletzt geltende EnEV-Fassung schrieb dagegen Verfahren B der DIN EN 13829:2001-02 zum Überprüfen der Dichtheitsanforderungen bei neu errichteten Gebäuden vor. Dort heißt es in Abschnitt 5.2.2 ausdrücklich, dass für Verfahren B „alle einstellbaren Öffnungen geschlossen, und alle weiteren absichtlich vorhandenen Öffnungen […] abgedichtet werden [müssen]“. Die von der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz veröffentlichte Staffel 24 der Auslegungsfragen zur EnEV formuliert dies mit einem Verweis auf das vom FLiB e.V. im Mai 2015 herausgegebene „Beiblatt zur DIN EN 13829“ noch weiter aus. In der in der Quelle enthaltenen Checkliste Gebäudepräparation für Verfahren B heißt es unter Nummer 15, Fahrschachtbelüftung von Aufzügen, Rauch-und Wärmeabzug RWA: „Wenn schließbar, dann schließen, sonst abdichten.“