Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 927706

Fachverband Luftdichtheit im Bauwesen e.V. Storkower Straße 158 10407 Berlin, Deutschland http://www.flib.de
Ansprechpartner:in Herr Oliver Solcher +49 30 29035634

Raumlufttechnische Anlage oder freie Lüftung? Eine relevante Frage auch beim Blower-Door-Test

(lifePR) (Berlin, )
Wer einen Blower-Door-Test als Schlussmessung durch­führen will, muss wissen, wie das Gebäude gelüftet wird. Denn die Art des Lüftungssystems wirkt sich direkt auf den Dicht­heits­test aus. Auskunft zu erhalten ist für Messteams allerdings nicht immer ganz einfach. Der Fachverband Luft­dicht­heit im Bauwesen gibt Tipps dazu, erklärt Zusammen­hänge und stellt ein Hilfsmittel bereit.

Bei EnEV-Schlussmessungen beschränken sich lüftungsab­hängige Besonderheiten auf unterschiedliche Dichtheitsan­for­derungen, die Gebäude mit sogenannter freier Lüftung und solche mit einer raumlufttechnischen Anlage (RLT) er­fül­len müssen. Erfolgt die Messung im Rahmen des Gebäude­energiegesetzes GEG, kommt noch ein praktischer Aspekt hinzu: Hier unterscheidet sich zudem die Art und Weise, wie die Messteams das Gebäude auf die Überprüfung vorberei­ten.

Nur verschließen oder abdichten?

Außenluftdurchlässe, die zur freien Lüftung dienen, wie zum Beispiel Fensterfalzlüfter oder Einzelventilatoren im fenster­lo­sen Badezimmer, darf man für die GEG-Schlussmessung lediglich mit eventuell dafür vorhandenen Vorrichtungen ver­schließen. Bauteile einer RLT-Anlage müssen dagegen stets abgedichtet werden. Um das Gebäude für den Blower-Door-Test jeweils korrekt vorzubereiten und den entsprechenden Aufwand kalkulieren zu können, müssen Messteams mög­lichst schon vor Angebotsabgabe wissen, womit sie es zu tun haben. „Viele unserer messenden Mitglieder beklagen aber, dass ihnen diese Information immer wieder fehlt. Auch weil ihre Kontaktpersonen sich mit Lüftungsfragen nicht ausken­nen“, stellt Oliver Solcher vom Fachverband Luftdichtheit im Bauwesen (FLiB e. V.) fest.

Der Energieausweis hilft weiter

„Entscheidend ist, was in der Energiebedarfsberechnung oder im Energieausweis steht“, erklärt Solcher. Wurde etwa beim Berechnen eine „Zu-Abluftanlage“ zur Belüftung des Gebäudes angesetzt oder im Energieausweis das Kästchen neben „Lüftungsanlage“ angekreuzt, handelt es sich um eine raumlufttechnische Anlage im Sinne des GEG. Folglich wird abgedichtet. Hat man aber ein Entlüftungssystem beispiels­weise nur fürs fensterlose Bad geplant, erfolgt die Bedarfsbe­rechnung mit „freier Lüftung“ und das Kreuz im Energieaus­weis steht bei „Fenster-“ oder „Schachtlüftung“. Dann genügt normales Verschließen.

Ein Ventilator macht noch keine Lüftungsanlage

Für Verwirrung sorgt gelegentlich, dass raumlufttechnische Anlagen auch als ventilatorgestützte Lüftung bezeichnet wer­den. „Manche setzen darum das Vorhandensein von Ventila­to­ren mit einer RLT im Sinne des GEG oder der EnEV gleich. Doch das ist ein Trugschluss“, betont der FLiB-Experte. Im Zweifelsfall müsse man nach dem Zweck fragen, den die verbauten Lüftungselemente erfüllen sollen. Geht es rein darum, den Bautenschutz sicherzustellen, gehören sie zur freien Lüftung. Denn der aus hygienischen und gesundheit­lichen Gründen notwendige Luftaustausch erfolgt hier weiter über die Fenster. RLT-Anlagen dagegen übernehmen auch diesen hygienischen Luftwechsel. In einer solchen Wohnung kann, wer möchte, komplett aufs Fensteröffnen verzichten. Außer vielleicht, wenn es drinnen im Sommer zu heiß wird.

Auf den Stichtag achten

Ob beziehungsweise welche Bauteile für eine Blower-Door-Schlussmessung abzudichten sind, hängt auch davon ab, welche Rechtslage für das Prüfobjekt überhaupt gilt. Dabei zählt das Datum des Bauantrags oder der Bauanzeige. Noch laufen zahlreiche Bauvorhaben, die vor Inkrafttreten des GEG am 1. November 2020 beantragt wurden. Sie werden in der Regel noch nach EnEV-Vorgaben überprüft. Erst vom Stichtag an greift das Gebäudeenergiegesetz. Damit Mess­teams die für ihre Arbeit relevanten Informationen und Daten einfacher zusammentragen können, hat der FLiB einen spe­zi­ellen Abfragebogen zur Weitergabe an potentielle Auftrag­geber entwickelt. Er eignet sich vor allem für Objekte in der Größe von Einfamilienhäusern und kleineren Mehrfami­lien­häusern. Unter www.flib.de steht er zum kostenfreien Down­load bereit.

Fachverband Luftdichtheit im Bauwesen e.V.

Der Fachverband Luftdichtheit in Bauwesen e. V. – kurz FLiB genannt – wurde im April 2000 im Vorfeld der damals viel diskutierten, neuen Energieeinsparverordnung gegründet. Seither hat er sich insbesondere in der Fachwelt als zentrale Anlaufstelle für Fragen rund um die luftdichte Gebäudehülle etabliert.

Der FLiB hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Öffentlichkeit über die große Bedeutung einer luftdichten Gebäudehülle aufzuklären. Er konkretisiert den Stand der Technik durch das Erstellen von Fachregeln sowie das Kommentieren der einschlägigen Normen und wirkt selbst an Gesetzgebungs- und Normungsverfahren mit. Ebenso engagiert sich der FLiB in Forschung und Entwicklung. Der Fachverband entwickelt einheitliche Mess-Standards, sorgt für die Vergleichbarkeit von Messverfahren und bietet Zertifizierungen für Personen und Unternehmen an, die mit dem Erstellen der luftdichten Gebäudehülle befasst sind oder Luftdichtheitsmessungen durchführen. Übergeordnetes Ziel ist stets die Qualitätssicherung am Bau.

Hinweise auf die Zahl durchgeführter Luftdichtheitsmessungen geben Mitgliederbefragungen, die der Verband in unregelmäßigen Abständen durchführt. Der FLiB stellt Informationen zu Details luftdichter Konstruktionen sowie zu entsprechend geeigneten Materialien und Produkten bereit. Die Erarbeitung von Kriterien zur Produktbewertung bzw. prüfung mit dem Ziel einer unabhängigen Qualitätskontrolle wird vom Verband unterstützt. Auch hier geht es darum, die Planungs- und Ausführungssicherheit zu erhöhen.

Für die oben stehenden Storys, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Storys, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.