Bei EnEV-Schlussmessungen beschränken sich lüftungsabhängige Besonderheiten auf unterschiedliche Dichtheitsanforderungen, die Gebäude mit sogenannter freier Lüftung und solche mit einer raumlufttechnischen Anlage (RLT) erfüllen müssen. Erfolgt die Messung im Rahmen des Gebäudeenergiegesetzes GEG, kommt noch ein praktischer Aspekt hinzu: Hier unterscheidet sich zudem die Art und Weise, wie die Messteams das Gebäude auf die Überprüfung vorbereiten.
Nur verschließen oder abdichten?
Außenluftdurchlässe, die zur freien Lüftung dienen, wie zum Beispiel Fensterfalzlüfter oder Einzelventilatoren im fensterlosen Badezimmer, darf man für die GEG-Schlussmessung lediglich mit eventuell dafür vorhandenen Vorrichtungen verschließen. Bauteile einer RLT-Anlage müssen dagegen stets abgedichtet werden. Um das Gebäude für den Blower-Door-Test jeweils korrekt vorzubereiten und den entsprechenden Aufwand kalkulieren zu können, müssen Messteams möglichst schon vor Angebotsabgabe wissen, womit sie es zu tun haben. „Viele unserer messenden Mitglieder beklagen aber, dass ihnen diese Information immer wieder fehlt. Auch weil ihre Kontaktpersonen sich mit Lüftungsfragen nicht auskennen“, stellt Oliver Solcher vom Fachverband Luftdichtheit im Bauwesen (FLiB e. V.) fest.
Der Energieausweis hilft weiter
„Entscheidend ist, was in der Energiebedarfsberechnung oder im Energieausweis steht“, erklärt Solcher. Wurde etwa beim Berechnen eine „Zu-Abluftanlage“ zur Belüftung des Gebäudes angesetzt oder im Energieausweis das Kästchen neben „Lüftungsanlage“ angekreuzt, handelt es sich um eine raumlufttechnische Anlage im Sinne des GEG. Folglich wird abgedichtet. Hat man aber ein Entlüftungssystem beispielsweise nur fürs fensterlose Bad geplant, erfolgt die Bedarfsberechnung mit „freier Lüftung“ und das Kreuz im Energieausweis steht bei „Fenster-“ oder „Schachtlüftung“. Dann genügt normales Verschließen.
Ein Ventilator macht noch keine Lüftungsanlage
Für Verwirrung sorgt gelegentlich, dass raumlufttechnische Anlagen auch als ventilatorgestützte Lüftung bezeichnet werden. „Manche setzen darum das Vorhandensein von Ventilatoren mit einer RLT im Sinne des GEG oder der EnEV gleich. Doch das ist ein Trugschluss“, betont der FLiB-Experte. Im Zweifelsfall müsse man nach dem Zweck fragen, den die verbauten Lüftungselemente erfüllen sollen. Geht es rein darum, den Bautenschutz sicherzustellen, gehören sie zur freien Lüftung. Denn der aus hygienischen und gesundheitlichen Gründen notwendige Luftaustausch erfolgt hier weiter über die Fenster. RLT-Anlagen dagegen übernehmen auch diesen hygienischen Luftwechsel. In einer solchen Wohnung kann, wer möchte, komplett aufs Fensteröffnen verzichten. Außer vielleicht, wenn es drinnen im Sommer zu heiß wird.
Auf den Stichtag achten
Ob beziehungsweise welche Bauteile für eine Blower-Door-Schlussmessung abzudichten sind, hängt auch davon ab, welche Rechtslage für das Prüfobjekt überhaupt gilt. Dabei zählt das Datum des Bauantrags oder der Bauanzeige. Noch laufen zahlreiche Bauvorhaben, die vor Inkrafttreten des GEG am 1. November 2020 beantragt wurden. Sie werden in der Regel noch nach EnEV-Vorgaben überprüft. Erst vom Stichtag an greift das Gebäudeenergiegesetz. Damit Messteams die für ihre Arbeit relevanten Informationen und Daten einfacher zusammentragen können, hat der FLiB einen speziellen Abfragebogen zur Weitergabe an potentielle Auftraggeber entwickelt. Er eignet sich vor allem für Objekte in der Größe von Einfamilienhäusern und kleineren Mehrfamilienhäusern. Unter www.flib.de steht er zum kostenfreien Download bereit.