Die Festlegung auf Verfahren B der Messnorm trage „langjähriger Vollzugspraxis Rechnung“, heißt es in der Begründung zur EnEV-Novelle. Doch wie sieht diese Vollzugspraxis tatsächlich aus? Da die EnEV 2009 das Verfahren der Gebäudepräparation offen lässt, orientieren sich viele Messdienstleister an einer Auslegung, mit der die Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz in die Bresche gesprungen ist: Zwar nennt die Kommission darin ausdrücklich Verfahren B, beschreibt dann aber eine Vorgehensweise, die vom Präparationsverfahren der Norm abweicht.
Die DIN EN 13829 „Bestimmung der Luftdurchlässigkeit von Gebäuden“ kennt zwei Messvarianten: Bei Verfahren A geht es um die Prüfung eines Gebäudes im Nutzungszustand, während Verfahren B allein auf die Dichtheit der Gebäudehülle abhebt. Vom Messzeitpunkt her sind beide identisch, unterscheiden sich aber darin, wie man für den Test mit absichtlich vorhandenen Öffnungen in der luftdichten Hülle umgeht. Beispiel Rauch- und Wärmeabzüge in Fahrstuhlschächten, die nach Landesbauordnungen einen freien Querschnitt von mindestens 0,1 m2 aufweisen müssen: Während man solche Abzüge in Verfahren A im Nutzungszustand belässt, werden sie für Messungen nach B abgedichtet. Im Wohnbereich wird beispielsweise die ins Freie führende Dunstabzugshaube ebenso behandelt. Das bedeutet, dass Öffnungen, die im Alltag Lüftungswärmeverluste verursachen und für den Energiebedarf eines Gebäudes relevant sein können, in Mess-Ergebnisse nach Verfahren B nicht einfließen. Daher fordern aktuelle Normen zur Luftdichtheit oder energetischen Bewertung von Gebäuden, wie die DIN 4108-7 oder DIN V 18599-2, Überprüfungen der Gebäudedichtheit nach Verfahren A, also im Nutzungszustand vorzunehmen. Auch ein großer Teil der Messdienstleister ermittelt Kennwerte zur Luftdichtheit nach Verfahren A und zieht diese dann auch für den EnEV-Nachweis heran.
Folglich bildet die EnEV 2014 die tatsächliche Vollzugspraxis bei Luftdichtheitstests nur unzureichend ab. Außerdem stellt sie andere Anforderungen an die Gebäudevorbereitung, als es in der Praxis bewährte Normen vorgeben. „Vor diesem Hintergrund rechnen wir nicht damit, dass sich mit der neu gefassten Verordnung eine einheitliche Gebäudepräparation durchsetzen wird“, stellt FLiB-Geschäftsführer Dipl.-Ing. Oliver Solcher die Zweifel des Fachverbandes klar. Erschwerend komme hinzu, dass selbst innerhalb von Verfahren B Vorgaben unterschiedlich interpretiert werden können. Zahlreiche Diskussionen hätten gezeigt, dass beispielsweise die Formulierung „alle weiteren absichtlich vorhandenen Öffnungen“ aus der DIN EN 13829 spezifiziert werden müsse, um einer einheitlichen Gebäudepräparation näher zu kommen.
Dieses Ziel verfolgt eine branchenübergreifend abgestimmte Checkliste, für die der Fachverband sich ausspricht – im Idealfall als Anhang einer weiteren EnEV-Novelle. Sie sollte die Präparation aller denkbaren Gebäudeöffnungen so weit konkretisieren, dass sie de facto einheitlich erfolgt und auf dieser Grundlage durchgeführte Messungen wirklich vergleichbare Werte liefern können. „Noch besser wäre es, die Gebäudeluftdichtheit von vornherein nach dem Verfahren A zu messen“, geht Solcher einen zusätzlichen Schritt weiter. Nicht nur würden solche Messungen im Nutzungszustand realistischere Daten zum Einschätzen von Lüftungswärmeverlusten und Energiebedarf liefern. Sie wären auch kostengünstiger, weil die Gebäudevorbereitung weniger Aufwand erfordert.