Die gute Nachricht: Seit Jahresbeginn 2024 lohnt sich die staatliche Förderung auch für Holz- und Pelletheizungen wieder. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) bleibt zwar bestehen, wurde aber neu aufgestellt. Eine neue Förderichlinie regelt die aktuellen Fördersätze und Fördervoraussetzungen, die Beantragung und Auszahlung der Zuschüsse zur Heizungsmodernisierung läuft nun über die KfW-Förderbank und nach neuen Regeln.
Die Bundesregierung unterstützt somit weiterhin den Einbau effizienter Heizungssysteme durch staatliche Fördergelder. Das Ganze mit dem Ziel die Modernisierung alter Bestandsgebäude anzuschieben und vor allem durch die Nutzung umweltfreundlicher Technologien zur Wärmeversorgung den CO2-Ausstoß zu verringern und die gesetzten Klimaschutzziele zu erreichen. Hauseigentümer erhalten so einen direkten Investitionszuschuss und können weitere Kosten für die neue, umweltfreundliche Heizung über einen zinsgünstigen Ergänzungskredit finanzieren.
Die Heizungsförderung über die KfW kommt für eine Heizungsmodernisierung im Bestandsgebäude in Frage, wenn das Gebäude mindestens fünf Jahre alt ist. Allen förderfähigen Wärmeerzeugern wird eine Basisförderung von 30 Prozent eingeräumt. Mit ergänzenden Boni kann der Fördersatz auf maximal 70 Prozent erhöht werden, unabhängig davon, ob es sich um eine Biomasseheizung oder eine Wärmepumpe handelt. Alle Biomasseheizungen, die den Effizienzanforderungen der Förderrichtlinie entsprechen, sind in der Liste förderfähiger Anlagen aufgeführt.
Wichtig zu wissen: Die Ausgaben, die für die Heizungsförderung angesetzt werden können, sind beschränkt. Die Anzahl der Wohnungen im Gebäude bestimmt darüber, in welcher Höhe die Modernisierungskosten für die Heizungsförderung angerechnet werden können: Bis zu 30.000 Euro für die erste Wohnung, jeweils 15.000 Euro für die 2. bis 6. Wohnung sowie jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohnung. So liegt der Höchstbetrag der förderfähigen Ausgaben beispielsweise für ein Zweifamilienhaus bei 45.000 Euro (30.000 Euro + 15.000 Euro), die Grundförderung beträgt maximal 13.500 Euro (30 Prozent).
Bonusförderungen und wer sie erhält
Zusätzlich zur Grundförderung kann für Biomasseheizungen ein pauschaler Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro beantragt werden, wenn die neue Heizanlage den Staub-Emissionsgrenzwert von 2,5 Milligramm je Kubikmeter einhält. Selbstnutzenden Eigentümern deren zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen 40.000 Euro nicht übersteigt, wird ein Einkommensbonus von plus 30 Prozent eingeräumt. Grundförderung plus Bonusförderungen sind allerdings immer auf maximal 70 Prozent gedeckelt.
Vom Klimageschwindigkeitsbonus in Höhe von plus 20 Prozent können ebenfalls selbstnutzende Hauseigentümer profitieren. Dafür gilt es allerdings einige Anforderungen zu erfüllen. Der Klimageschwindigkeitsbonus wird für den Austausch von ineffizienten, funktionstüchtigen Öl, Kohle-, Gasetagen- und Nachtspeicherheizungen gezahlt. Das gilt auf für alte Gaszentralheizungen oder alte Biomasseheizungen, wenn diese seit mindestens 20 Jahren betrieben werden. Der Bonus wird allerdings nur ausgezahlt, wenn das Gebäude oder die Wohnung nach der Sanierung nicht mehr mit fossiler Energie beheizt wird. Für Biomasseheizungen gilt eine weitere Einschränkung: Der Klimageschwindigkeitsbonus wird nur gewährt, wenn die Biomasseheizung zur Warmwasserbereitung um eine Solarthermie-Anlage oder eine Photovoltaikanlage kombiniert wird. Die Kombination mit einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/ oder Raumheizungsunterstützung ist ebenfalls möglich. Diese Anlagen müssen vom Heizungsbauer so dimensioniert sein, dass sie die Trinkwassererwärmung bilanziell vollständig decken können.
Fördervoraussetzungen und was unbedingt beachtet werden muss
Die Heizungsförderung kann online bei der KfW beantragt werden. Für förderfähige Projekte und vollständig eingereichte Unterlagen erfolgt die Zusage der KfW digital und automatisiert in wenigen Minuten. Die Auszahlung muss nach Einbau und Inbetriebnahme ebenfalls online veranlasst werden. Förderfähig sind Projekte allerdings nur, wenn sie alle Kriterien der Förderrichtlinie, des Merkblatts der KfW, der technischen Mindestanforderungen und der Listung als förderfähige Anlage erfüllen. Neben dem richtigen Zeitpunkt für Vertragsschluss, Maßnahmenbeginn und Antragstellung gilt es nun auch auf notwendige Inhalte beim Liefer- und Leistungsvertrag mit dem Heizungsfachbetrieb zu achten.
Wichtig zu wissen: Einen automatischen Anspruch auf die Heizungsförderung gibt es nicht. Nur wer die Förderung beantragt und alle Voraussetzungen erfüllt, kann profitieren. Unterstützung sowohl beim Förderantrag als auch beim Abruf der staatlichen Fördergelder der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) bieten versierte Förderberater im Fördergeldservice der febis Service GmbH. Gelistete Energieeffizienz-Experten organisieren sowohl die notwendige Bestätigung zur Antragstellung als auch die zur Auszahlung unentbehrlichen Nachweise nach Inbetriebnahme der neuen Biomasseheizung. Eine Förderhotline berät transparent zu Fördervoraussetzungen, KO-Kriterien und den Leistungen im Fördergeldservice, der sowohl von Hauseigentümern, als auch von Fachbetrieben genutzt werden kann.
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Förderhotline.: 06190 / 92 63 – 433