Die 300.000 in Deutschland tätigen Mitarbeiter in der Anlageberatung, Vertriebsverantwortliche sowie Compliance-Beauftragte bei Banken müssen sich zukünftig bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) registrieren lassen, während die 80.000 freien Vermittler nach dem Vermittlergesetz zukünftig der Gewerbeaufsicht unterliegen.
Fragmentierte Aufsicht: BaFin und Gewerbeämter
Neben der Meldepflicht von Bankberatern sieht das Anlegerschutzgesetz vor, dass die BaFin bei Falschberatungen oder fehlender Offenlegung von Provisionen Bußgelder verhängen darf. Bei Verstößen oder schweren Fehlern droht ein Berufsverbot von bis zu zwei Jahren. Zudem sind Banken und Finanzdienstleister seit dem 1. Juli. verpflichtet, ihre Kunden bei Beratungsgesprächen anhand eines Produktinformationsblattes ("Beipackzettel") über die wesentlichen Merkmale eines Finanzprodukts wie Risiken, Erträge und Kosten aufzuklären. Damit soll die Vergleichbarkeit verschiedener Finanzprodukte für den Anleger erleichtert werden. Für die Anlageberater von Banken und Finanzinstituten kommt die sogenannte "Alte- Hasen-Regelung" zum Tragen: Wer über eine Berufserfahrung von mehr als fünf Jahren verfügt, braucht keine entsprechende Berufsqualifikation nachzuweisen. Diese Regelung ist bei den freien Vermittlern laut dem Vermittlergesetz nicht vorgesehen.
Neben der Regulierung der sogenannten Graumarktprodukte, dazu zählen geschlossene Fonds, stille Beteiligungen sowie Genussrechte, sieht das Vermittlergesetz eine gewerberechtliche Erlaubnispflicht für freie Vermittler vor. "Mit den Gewerbeaufsichtsämtern sind fachfremde Behörden zuständig, die über keinerlei Erfahrung mit Finanzprodukten verfügen" kritisiert Rudolf Fuhrmann, Vorstandsvorsitzender des FPSB Deutschland. Schon in der 2008 veröffentlichten Studie von Evers & Jung "Anforderungen an Finanzvermittler - mehr Qualität, bessere Entscheidungen" im Auftrag des BMELV wurde die Durchschlagskraft der Aufsicht von fachfremden Institutionen bezweifelt.
Nach dem neu eingefügten § 34f Gewerbeordnung (GewO) müssen die Vermittler von offenen und geschlossenen Fonds, sogenannte Finanzanlagenvermittler oder Finanzanlagenberater, künftig einen Sachkundenachweis durch das Ablegen einer Sachkundeprüfung erbringen und eine Berufshaftpflichtversicherung beziehungsweise eine dem Umfang der Versicherungssumme entsprechende Kapitalausstattung nachweisen. Zudem sind die freien Vermittler verpflichtet, sich in einem öffentlichen Register bei den Industrie- und Handelskammern führen zu lassen. Mit dem neuen Gesetz werden geschlossene Fonds als Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) und des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) qualifiziert, wodurch sich die Regelungen für deren Vertrieb durch umfassende Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten deutlich verschärfen.
Produktzentrierte statt ganzheitliche Qualifikation
Die Unabhängigkeit der Vermittler bleibt indes gewährleistet, da die Vermittlung geschlossener Fonds als zusätzlicher Ausnahmetatbestand ins KWG aufgenommen wird, so dass deren Vertrieb wie schon bisher bei offenen Fonds ohne eine BaFin- Erlaubnis nach § 32 KWG beziehungsweise ohne sich unter ein Haftungsdach begeben zu müssen, weiterhin möglich ist. "Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der Vermittler sich bei seiner Tätigkeit auf den Vertrieb von offenen und geschlossenen Fonds beschränken muss, da ansonsten die Vorschriften des WpHG und des KWG zur Anwendung kommen. Eine ganzheitliche Beratung im Sinne des Kunden bezieht sich aber immer auf das Gesamtvermögen des jeweiligen Anlegers und damit auf ein breites Produktspektrum", erläutert Fuhrmann.
"Die Regulierung der Fondsvermittler über die Gewerbeämter teilt den Markt in Segmente, deren Zulassungsvoraussetzungen sich an den Produktgruppen ausrichten" kritisiert Fuhrmann. Die Inhalte der IHK-Sachkundeprüfung werden zwar erst im Verordnungswege festgelegt, es zeichnet sich jedoch ab, dass es keine allumfassende Sachkundeprüfung, sondern produktabhängige Spezialisierungsprüfungen geben wird. "Hat ein Vermittler die Prüfung zu geschlossenen Fonds absolviert, so kann er aufgrund seiner produktfokussierten Qualifikation den Kunden noch lange nicht über die gesamte Bandbreite der privaten Altersvorsorge beraten", so Fuhrmann weiter.
Der FPSB Deutschland tritt seit seiner Gründung 1997 für eine ganzheitliche und am Kundeninteresse ausgerichteten Beratung mittels national und international anerkannter Zertifizierungsstandards ein. "Eine ganzheitliche Ausbildung des Beraters ist wesentlich. Denn die in vielen Ausbildungsgängen übliche Fokussierung auf Produktkenntnisse birgt die Gefahr der vielfach kritisierten produktorientierten Verkaufsberatung" so Fuhrmann.
Die vom Verband zertifizierten Finanzplaner als Certified Financial Planner (CFP) und Nachfolgeplaner als Certified Foundation and Estate Planner (CFEP) repräsentieren aufgrund ihrer umfassenden Ausbildung und der Verpflichtung zur ständigen Weiterbildung höchstes Qualitätsniveau in der Finanzdienstleistungsbranche. Alle Zertifikatsträger verfügen über vertiefte Kenntnisse in den Bereichen Finanzprodukte, Immobilien, Versicherungen, Steuern und Recht sowie auf dem Gebiet der Nachlassplanung beim CFEP. Um einen hohen Verbraucherschutz zu garantieren, müssen alle Zertifikatsträger strenge Standesregeln einhalten. Das System aus Berufsgrundsätzen, den Grundsätzen ordnungsgemäßer Finanzplanung (GoF) sowie den Ethikregeln garantiert dem Kunden ein Höchstmaß an Beratungsqualität. Bei Verfehlungen kann das Ehrengericht des FPSB Deutschland Sanktionen bis hin zum Entzug des Zertifikats aussprechen.