Nach der Entscheidung des Gesetzgebers können die Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab dem 1. Januar 2007 nicht mehr als Werbungskosten anerkannt werden. Härten entstehen dadurch insbesondere für Menschen mit sehr weiten Wegen zur Arbeit. Für sie ist deshalb ein besonderer Abzug zugelassen worden, der aber erst ab einer Entfernung von 21 km greift.
Die Frage, ob die Streichung des Abzugs für die ersten 20 km verfassungsgemäß ist, wird das Bundesverfassungsgericht noch zu klären haben. Der Bundesfinanzhof, das höchste deutsche Steuergericht, hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass an der Verfassungsmäßigkeit ernstliche Zweifel bestehen. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern könnten die entsprechenden Aufwendungen deshalb als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.
Das geltende Verfahrensrecht setzt eigentlich voraus, dass beim Finanzamt auf dem amtlichen Vordruck ein entsprechender Antrag gestellt und vom Finanzamt schriftlich abgelehnt wird. Dagegen müsste wiederum schriftlich Einspruch eingelegt werden. Erst dann könnte vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden. Um die Bürgerinnen und Bürger davon zu entlasten, werden die Finanzämter jedoch unbürokratisch vorgehen. Betroffene Bürgerinnen und Bürger brauchen sich nur mit der Lohnsteuerkarte persönlich beim Finanzamt zu melden. Das gesamte Verfahren kann dann in einem Arbeitsgang durch Erklärungen zu Protokoll in kürzester Zeit an Ort und Stelle abgewickelt werden.
Der Freibetrag kann auch noch rückwirkend für die Aufwendungen ab Anfang 2007 berücksichtigt werden. Der Jahresbetrag wird dann auf die restlichen Lohnzahlungszeiträume verteilt. Allerdings muss ein Freibetrag für das Jahr 2007 spätestens bis zum 30. November 2007 beantragt werden. Danach bleibt nur noch die Möglichkeit, die Aufwendungen in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen.
Das Finanzministerium weist darauf hin, dass es nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zu Nachforderungen kommen kann. Wer sich jetzt einen entsprechenden Freibetrag eintragen lasse, muss damit rechnen, dass die zu niedrige Lohnsteuer mit dem Steuerbescheid nachgefordert wird.