Die Organisation, die eigentlich Verbraucherinteressen vertreten sollte, hatte dabei Falschbehauptungen aufgestellt, für die es "keine ausreichende Tatsachengrundlage" gebe. Dies hatte der Verbraucherverband in der Gerichtsverhandlung sogar eingestehen müssen. So bestand für den Verband "keine Berechtigung zu behaupten", das Unternehmen FlexStrom erziele Verluste. Der Energiediscounter klagte entsprechend erfolgreich gegen die falsche und wettbewerbsverzerrende Darstellung.
Nachweislich ist genau das Gegenteil der Fall. Der Energiediscounter verzeichnet seit Jahren steigende Gewinnzahlen. Der Verbraucherverband, so stellte das Landgericht Bonn fest, "stützt in der streitgegenständlichen Veröffentlichung seinen Vorwurf vielmehr allein auf sein fehlerhaftes Verständnis von den Jahresabschlüssen" der FlexStrom Aktiengesellschaft.
Eine peinliche Angelegenheit für die Verbraucherschützer, denn anstatt den Kunden Alternativen zu den hohen Strompreisen von Energiekonzernen und Stadtwerken aufzuzeigen, behinderte der Verband de facto preisgünstigere Anbieter. Nach den gravierenden Falschbehauptungen, so das Gericht, "müssen potenzielle Stromkunden davon ausgehen, dass das Geschäftsmodell der Verfügungskläger unsicher ist und dass sie im Fall des Eingehens einer Geschäftsbeziehung mit erheblichen Verlusten in Folge einer Insolvenz der Verfügungskläger rechnen müssen." Kläger waren in diesem Fall der Energieversorger FlexStrom sowie ein weiterer Discountanbieter, die sich durch die Falschaussagen geschädigt sahen.
FlexStrom-Unternehmensgründer Robert Mundt wertet die gerichtliche Entscheidung als gutes Signal für mehr Wettbewerb: "Die Richter haben klargemacht, dass neue Marktteilnehmer nicht krass behindert oder benachteiligt werden dürfen - auch nicht durch Falschbehauptungen von Verbraucherschützern." Ohne unabhängige Stromanbieter würden die Energiepreise in Deutschland weiter in astronomische Höhe steigen, so Mundt. Ehemalige Monopolisten wie die Energiekonzerne oder Stadtwerke hätten im Gegensatz zu den unabhängigen Anbietern logischerweise kaum Interesse an geringen Strompreisen.
Landgericht Bonn, Aktenzeichen 1 O 27/12
Das vollständige Urteil gibt es hier: http://www.flexstrom-presse.de/...