Eine Frage, die in diesem Zusammenhang immer wieder eine große Rolle spielt, ist: Inwiefern reduziert sich der Anspruch auf das Arbeitslosengeld I, wenn auf das Auszahlen des Bruttoarbeitsentgelts verzichtet und stattdessen ein Zeitwertkonto in Anspruch genommen wurde?
Wertguthaben vor Arbeitslosengeld I
Hierbei handelt es sich um eine Art „Grundregel“. Wer ein Zeitwertkonto betreibt und arbeitslos wird, muss das Konto zunächst auflösen oder bei der RV Bund „parken“. Der Anspruch auf ALG I bleibt hiervon jedoch unberührt. In gesetzlicher Hinsicht gilt es hier, § 23b Abs. 3 SGB IV zu beachten.
Wie hoch ist das Arbeitslosengeld I?
Die Hohe des Arbeitslosengeldes orientiert sich hauptsächlich am Bruttoentgelt während des Bemessungszeitraums. Hieraus ergibt sich: Arbeitnehmer, die während ihrer Anstellung besser verdient haben, dürfen sich auch im Umkehrschluss über mehr ALG I freuen.
Ähnliche Regeln gelten auch im Zusammenhang mit einer etwaigen Freistellungsphase. Auch dann basiert die Höhe des errechneten Arbeitslosengeldes auf den Beträgen, die während dieser Zeit – vom Zeitwertkonto – ausgezahlt wurden. Dieser Fall wird unter anderem dann aktuell, wenn die Arbeitslosigkeit während einer Auszeit eintritt.
Wer vor einer in Anspruch genommenen Freistellung arbeitslos wird, erhält sein Wertguthaben in einem ganzen Betrag und nicht – wie es im Normalfall vorgesehen wäre – monatlich. Aus § 131 Abs. 2 Nr. 2 SGB III ergibt sich dann auch, dass diese einmaligen Auszahlungen die Höhe des Arbeitslosengeldes nicht beeinflussen.
Hinzu kommt, dass die Beträge, die vom Arbeitnehmer auf das Zeitwertkonto gezahlt wurden, die Höhe des Arbeitslosengeldes I nicht mindern, obwohl sie eben nicht mit dem klassischen Lohn ausgezahlt wurden.
Die Grundlage bildet hier das Entgelt, das – ohne Einmalzahlungen und ohne Zeitwertkonto – ausgezahlt worden wäre.
Kann ein Zeitwertkonto das Arbeitslosengeld I negativ beeinflussen?
Im ersten Schritt gilt: wer ein Zeitwertkonto hat, wird selbstverständlich nicht in Bezug auf das ausgezahlte Arbeitslosengeld benachteiligt.
Das Wertguthaben ist so definiert, dass es nicht als „Überbrückungshilfe“ nach einer vorzeitigen Beendigung der Anstellung dient, sondern sich vielmehr auf den vergangenen Zeitraum bezieht. Insofern müssen sich die Inhaber eines Zeitwertkontos keine Sorgen darüber machen, dass ihr Anspruch auf ALG I gemindert werden würde.