Ein Aspekt, der – sowohl für viele Arbeitnehmer als auch für viele Arbeitgeber – immer wichtiger wird, ist die Möglichkeit, sich einen vorzeitigen Ruhestand über ein Zeitwertkonto zu finanzieren. Hierbei überzeugen unter anderem ein hohes Maß an Flexibilität und die Tatsache, dass der Arbeitgeber frei über eine etwaige Förderung entscheiden kann. Letztere kann für die betreffenden Arbeitnehmer durchaus zu einem „Zünglein an der Waage“ werden, wenn es darum geht, sich für oder gegen ein Zeitwertkonto und einen mit ihm verbundenen, früheren Ruhestand zu entscheiden. Das Ganze geht sogar so weit, dass manche Zeitwertkonten komplett (!) von den betreffenden Unternehmen unterhalten werden. Der Grund: ein vorzeitiger Ruhestand auf der Basis eines Zeitwertkontos stellt für Arbeitgeber meist immer noch eine günstigere Alternative als eine vorzeitige Kündigung (inklusive Abfindungszahlung) dar.
Kurz vor dem vorzeitigen Ruhestand – worauf sollte ich achten?
Hat ein Arbeitnehmer ausreichend Geld auf seinem Zeitwertkonto angespart und sich dazu entschlossen, in den vorzeitigen Ruhestand zu gehen, ist es wichtig, wie folgt vorzugehen:
Zunächst muss eine Freistellungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen werden. Hierin werden alle wichtigen Rahmendaten, wie zum Beispiel der Start und das Ende der jeweiligen Freistellung und das Gehalt, festgehalten.
(Wahlweise kann sich der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang auch dazu entschließen, dem Arbeitnehmer einen (einmaligen) Förderbetrag einzuräumen. Auf diese Weise kann die Freistellungsphase noch weiter verlängert werden.)
Wichtig ist, dass vor der Freistellung keine Fragen offenbleiben und selbstverständlich auch alle gesetzlichen Vorgaben beachtet wurden.
Was gilt es sonst noch zu beachten?
Wird das betreffende Arbeitsverhältnis beendet, bevor der jeweilige Mitarbeiter die festgesetzte Regelaltersgrenze erreicht hat, muss unbedingt beachtet werden, dass die Vereinbarung in Bezug auf das Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr als drei Jahre vorher getroffen werden darf.
Wer hier entgegen der Vorgabe handelt, riskiert, dass der betreffende Mitarbeiter das jeweilige Unternehmen verklagt und auf eine Weiterbeschäftigung bis zu dem Zeitpunkt besteht, an dem er die Regelarbeitsgrenze auch tatsächlich erreicht hat.
Abfindung oder Zeitwertkonto? Was ist günstiger bzw. besser?
Generell gilt, dass es in Bezug auf die Beantwortung dieser Frage zu beachten gilt, dass Abfindungen aufgrund einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses steuerlich anders gehandhabt werden als Einmalzahlungen, die ein Arbeitgeber auf das Zeitwertkonto eines Arbeitnehmers zahlt.
Oder anders: besagte Einmalzahlungen sind sowohl sozialversicherungs- als auch steuerfrei, müssen jedoch dann, wenn sie in Anspruch genommen (in diesem Fall: ausgezahlt) werden, auch entsprechend versteuert werden. Der betreffende Mitarbeiter profitiert jedoch davon, auch während seiner Freistellungsphase über die weiterhin in der Sozialversicherung abgesichert zu sein.
Für den Arbeitgeber stellt das Einzahlen einer Einmalsumme auf ein Zeitwertkonto mitunter eine günstigere Alternative zur klassischen Abfindung dar. Je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit kann diese durchaus eine beachtliche Höhe erreichen.
Daher ist es nicht verwunderlich, weshalb sich viele Unternehmen dazu entschließen, auch ältere Arbeitnehmer, die noch nicht in ein Zeitwertkonto investiert haben, mit einer Einmalzahlung zu bedenken. Somit schaffen sie die Basis für einen frühzeitigen Ruhestand, ohne eine Abfindung zahlen zu müssen. Eine Win-Win Situation für alle.
(Nicht vergessen: auch wenn das Guthaben, das sich auf dem Zeitwertkonto befindet, ausschließlich aus einer Einmalzahlung besteht, braucht es selbstverständlich auch eine Rahmenvereinbarung, über die alle wichtigen Punkte festgelegt werden.)