Gegenwärtig ordnet das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) unter anderem sowohl für den Abschluss und die Kündigung eines Fernunterrichtsvertrages, als auch für die Belehrungspflichten des Fernunterrichtanbieters über die Kündigungs- und Rücktrittsrechte die Schriftform an. Um dieser zu genügen, ist eine verkörperte, eigenhändig unterzeichnete Erklärung erforderlich. Dieses sogenannte Schriftformerfordernis soll nun jedoch dem weniger bürokratischen Textformerfordernis weichen. Das beschloss der Deutsche Bundestag in seiner 189. Sitzung am 5. November 2020 einstimmig, indem er die Modernisierung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und des Fernunterrichtsschutzgesetzes verabschiedete. Der Entscheidung lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung zugrunde.
Der Bundesverband der Fernstudienanbieter und seine Mitglieder begrüßen diesen Beschluss. „Der Ersatz des Schriftformerfordernisses ist ein von unserer Seite lang geforderter Schritt, um den Zugang zu digitalen Bildungsangeboten zu erleichtern“, freut sich Verbandpräsident Mirco Fretter. „Wir können online einkaufen, den Urlaub buchen und viele weitere Verträge eingehen, aber eine Weiterbildung im Fernstudium konnte bislang digital nur mittels einer ,qualifizierten elektronischen Signatur (QES)‘ oder offline rechtssicher abgeschlossen werden.“ QES ist jedoch ein derartig aufwendiges Verfahren, um dem bis dato geltenden Schriftformerfordernis auch online gerecht zu werden, dass es der private Verbraucher kaum nutzte. Die Anpassung des Gesetzes ermöglicht nun endlich auch Fernstudienanbietern den Rechtsverkehr im Internet.
Durch das Schriftformerfordernis entstanden bislang Medienbrüche in der elektronischen Kommunikation zwischen Veranstalter und Teilnehmer, die den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik für beide Seiten aufwändig machten und das Potential digitaler Bildungsangebote nicht ausschöpften. Händische Unterschriften behinderten vielfach eine einfache elektronische Kommunikation und bremsten den Ausbau elektronischer Dienstleistungen. „Der Bedarf an qualitativ hochwertigen, digitalen Bildungsangeboten, die unbürokratisch zugänglich sind, steigt durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erheblich. Ziel des Gesetzes ist es, einen schnellen und einfachen Zugang zu solchen Bildungsangeboten zu ermöglichen“, heißt es im Gesetzentwurf. Künftig solle eine E-Mail oder das Ausfüllen eines Onlineformulars genügen. Damit kann auf das Ausdrucken von Unterlagen, den Gang zur Post und Porto verzichtet werden.
Die Änderungen treten zum 1. Januar 2021 in Kraft.