Die Berufung des Klägers bezog sich primär auf die Berechnung des Nutzungsersatzes bei seinem Audi Q7 mit einem Motor des Typs EA897 und der Abgasnorm Euro 6. Spricht ein Gericht einem*einer Kläger:in Schadensersatz zu, wird diese Nutzungsentschädigung für bereits gefahrene Kilometer abgezogen. Zur Berechnung stehen dabei zwei Möglichkeiten offen: die „degressive“ und die „lineare“ Berechnungsformel. Die meisten deutsche Gerichte nutzen die lineare Berechnungsformel. Dabei wird der Bruttokaufpreis mit den tatsächlich gefahrenen Kilometern des Fahrzeugs multipliziert und durch die erwartete Gesamtleistung des Fahrzeugs dividiert. Das LG Ingolstadt hingegen nutzt die degressive Formel. Diese Berechnungsweise hat meistens eine höhere Nutzungsentschädigung und somit weniger Schadensersatz für die Kläger:innen zur Folge.
Nutzungsentschädigung wird linear berechnet
Doch das OLG München gab der Berufung des Klägers teilweise recht und verwies auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Damit wiesen die Richter:innen die degressive Berechnungsweise zurück und sprachen sich für die lineare aus. Das Urteil des OLG München ist zwar nicht ausdrücklich bindend für alle zukünftigen Entscheidungen des LG Ingolstadt. Aber das Gericht müsste dann zukünftig immer begründen, weshalb sie die degressive und nicht die lineare Formel annehmen.
Die Entscheidung des OLG München hat demzufolge Auswirkungen auf viele nachfolgende Gerichtsprozesse. Es verbessert die Chancen auf höheren Schadensersatz in Verfahren vor dem LG Ingolstadt erheblich. Darüber hinaus hat das Urteil nicht nur Auswirkungen auf die Klagen von Fahrer:innen eines Audi Q7. Auch alle anderen Audi-Modelle profitieren hiervon.
Ob und inwiefern Fahrzeughalter:innen eines Audi-Diesel – Q7 und andere Modelle – Entschädigung zusteht, lässt sich in wenigen Schritten mit dem kostenfreien Online-Check von Gansel Rechtsanwälte ermitteln.