- Laut EuGH-Urteil lassen sich private Kreditverträge, insb. Autofinanzierungen, zeitlich unbefristet widerrufen, wenn die Bank falsche Angaben gemacht hat.
- Verbraucher:innen können tausende Euro sparen, wenn sie bereits gezahlte Raten und Anzahlungen zurück erhalten – eine hohe Vergleichsbereitschaft der Banken wird erwartet.
- Gansel Rechtsanwälte erzielt damit im Bereich Privatkreditverträge den zweiten bedeutenden Verbraucherschutz-Erfolg vor dem EuGH innerhalb von zwei Jahren.
In drei Fällen von strittigen Autokreditverträgen aus Deutschland hatte das Landgericht Ravensburg dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Entscheidung vorgelegt. Konkret ging es um Verträge von VW Bank, Skoda Bank und BMW Bank (Az.: C-33/20, C-155/20, C-187/20) sowie die Frage, ob in den Verträgen unzureichende Angaben gemacht wurden und ob diese zu einem Widerruf berechtigen. Die Antwort des EuGH fiel nun eindeutig aus: Die Pflichtangaben zum Verzugszinssatz waren fehlerhaft und die Berechnungen zur Vorfälligkeitsentschädigung nicht klar und prägnant genug. Dadurch ist auch ein Widerruf nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist von zwei Wochen möglich.
Rechtsanwalt Thomas Röske: „Für Verbraucherinnen und Verbraucher bedeutet das Urteil, dass sie ihre privaten Darlehensverträge bei unzureichenden Angaben jederzeit widerrufen können. Gerade im Bereich Autofinanzierung gibt es nun die Möglichkeit, aus dem Vertrag auszusteigen und alle bereits gezahlten Raten bei Rückgabe des Fahrzeugs erstattet zu bekommen. Das Urteil gilt grundsätzlich für alle Autobanken, unabhängig davon, wie lange eine Finanzierung schon läuft. Wir erwarten hier eine entsprechend hohe Vergleichsbereitschaft der Kreditinstitute.“
Die EuGH-Entscheidung bezieht sich auf alle privaten Verbraucherdarlehen – ausgenommen sind lediglich Verbraucherkredite mit Grundpfandrecht, also vor allem Immobilien. In den bisherigen Autokredit-Mandaten konnte Gansel Rechtsanwälte Rückzahlungen von durchschnittlich 10.000 bis 15.000 Euro bei Rückgabe des Fahrzeugs erzielen. Wollten die Mandant:innen ihr Fahrzeug behalten, bekamen sie im Durchschnitt 1.500 bis 3.000 Euro zurück.
Formulierungen unverständlich, BGH-Rechtsprechung europarechtswidrig
Anstatt Verbraucher:innen hinsichtlich möglicher Zahlungen entsprechend aufzuklären und zu schützen, stellten die Banken in ihren Verträgen lediglich komplizierte Berechnungsmethoden dar. Dazu hieß es bereits in der Stellungnahme der Kommission der Europäischen Union: „Es besteht kein Zweifel, dass der Verweis auf ‚finanzmathematische Rahmenbedingungen‘ […] es einem Verbraucher nicht erlaubt, einen Betrag zumindest annäherungsweise zu berechnen.“ Gedeckt wurde dieses Verhalten bisher immer auch vom XI. Zivilsenat des BGH, der damit in den Augen von Gansel Rechtsanwälte eindeutig gegen Unionsrecht verstieß.1
Rechtsanwalt Thomas Röske: „Die Richtlinien für verständliche Verträge waren auch vor diesem Urteil eindeutig und das Verhalten des BGH umso mehr irritierend. Wir erwarten, dass der Fingerzeig aus Luxemburg nun auch am BGH wahrgenommen wird und endlich ein Rechtsprechungswandel zugunsten des Verbraucherschutzes folgt.“
Zweiter EuGH-Erfolg für Gansel Rechtsanwälte in zwei Jahren
Bereits im März 2020 war Gansel Rechtsanwälte in einem ähnlichen Fall vor dem EuGH erfolgreich gewesen. Damals ging es um Pflichtangaben in den Widerrufsinformationen von Verbraucherkreditverträgen, den sogenannten Kaskadenverweis. Die Kanzlei hielt die Verwendung dieser schwer verständlichen Verweiskette für unrechtmäßig. Zurecht, entschied der EuGH im vergangenen Jahr.
Gansel Rechtsanwälte prüft kostenfrei alle privaten Kreditverträge für Autofinanzierungen – hier stehen nach dem aktuellen EuGH-Urteil die Chancen sehr hoch, ohne Verlust aus einer laufenden Finanzierung aussteigen zu können.
1 So sah der BGH bisher kein Problem darin, wenn in Kreditverträgen lediglich Verweise auf Regelungen zu den Verzugszinsen zu finden waren, obwohl diese für juristische Laien nur schwer nachzuvollziehen sind. Auch äußerte sich das Gericht dahingehend, dass die Art der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nur in "groben Zügen" dargestellt werden müsse – womit eine Überprüfung durch Verbraucher:innen unmöglich wird. Schließlich unterstellte der BGH Kreditnehmer:innen noch, dass sie die Fehler in den Verträgen erkannt und nur darum unterschrieben hätten, um sie später zu widerrufen. Allen diesen Vorwürfen erteilte der EuGH nun eine deutliche Absage.