So sei eine Ausweitung der Anlagemöglichkeiten des angesparten Riester-Vermögens erforderlich: Das vermietete Wohneigentum müsse in die Förderung einbezogen werden. "Es ist ein Widerspruch, im Rahmen eines klassischen Altersvorsorge-Fondssparplanes vermietete Immobilien zu fördern, die Direktanlage in Wohnimmobilien aber nicht", erklärte Lutz Freitag, Vorsitzender der Bundesvereinigung Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft (BSI) und Präsident des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen.
Positiv bewerte die BSI, dass eine bisher selbstgenutzte Wohnimmobilie bei einem beruflich bedingten Ortswechsel ohne negative Auswirkungen auf die Förderung zeitlich befristet vermietet werden könnte. Den Vorschlag des Bundesrates zur Konkretisierung dieser unschädlichen Vermietung für die gesamte Dauer der beruflich bedingten Abwesenheit sollte der Gesetzgeber aber noch berücksichtigen.
Auch die Möglichkeit, zur Abgeltung der nachgelagerten Einkommensteuer für die gesamte Altersphase bei Renteneintritt eine Einmalzahlung mit Steuerrabatt vorzusehen, sei zu begrüßen. Allerdings entspreche der vorgesehene Rabatt von 30 Prozent nicht dem Abzinsungseffekt und sollte daher erheblich erhöht werden. Zudem sei die vorgesehene "Strafsteuer" bei Veräußerung der aus dem Riester-Vermögen angeschafften Immobilie viel zu hoch angesetzt. "Die Sanktionen bei einer förderschädlichen Verwendung bei der Eigenheimrente darf nicht höher ausfallen als bei konventionell staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukten", so Freitag. Eine "Strafsteuer" benachteilige die Eigenheimrente erheblich.
Die BSI fordert Bundestag und Bundesregierung auf, diese Kritikpunkte, die die noch bestehenden "Vorteilsschwächen" eines sozial- und wohnungspolitisch insgesamt sehr guten Projekts darstellten, in ihren Stellungnahmen zu berücksichtigen. Dann sollte die Eigenheimrente im parlamentarischen Prozess zügig umgesetzt werden.
Die Stellungnahme der BSI finden sie unter www.bsi-web.de