Insbesondere können sich die Betreiber nicht darauf berufen, dass die Prüf- und Kontrollpflichten deshalb unzumutbar seien, weil keine Filtersoftware existiert. Das Gericht wies darauf hin, dass die Dienste ihre Plattformen durch Mitarbeiter zu überwachen haben. Dabei muss RapidShare als reiner Anbieter von Speicherplatz auch auf externen Suchseiten Dritter prüfen. Genau dies stellt den bahnbrechenden Erfolg für die Musikurheber in ihren Bemühungen gegen die Online Piraterie dar!
Denn bei dem Urteil handelt es sich um eine wichtige Grundsatzentscheidung. Es stellt klar, dass es den Dienstebetreibern ab Kenntnis konkreter Rechtsverletzungen auch bei automatisierten Massennutzungen unter Einsatz von Mitarbeitern zumutbar ist, dafür Sorge zu tragen, dass sich die Rechtsverletzungen nicht wiederholen bzw. fortsetzen.
Dr. Harald Heker, Vorsitzender des Vorstands der GEMA: "Das Gericht bestätigt mit seiner Entscheidung, dass Speicherplatzanbieter sich gerade nicht grenzenlos auf die Unkontrollierbarkeit ihrer Angebote berufen können. Rechteinhaber haben jetzt durch dieses Urteil ein zusätzliches Instrument gegen illegale Nutzungen ihrer Werke verstärkt vorzugehen."
Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 60.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie von über 1 Mio. Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.