Zum 31.12.2020 endet der Förderzeitraum nach dem EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz), also die Vergütung der kompletten Einspeisung der PV-Anlagen, die im Jahr 2000 oder früher in Betrieb genommen wurden. Die Anlagenbetreiber stehen daher vor der Frage, wie sie ihre Dachmodule weiterbetreiben können.
Auf Basis des aktuellen Gesetzesentwurfs gibt es hierfür zwei alternative Möglichkeiten. Zum einen die Fortführung der Volleinspeisung und Abrechnung mit dem Netzbetreiber (sogenannte Auffangförderung). Für den eingespeisten Strom erhalten die Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber den Jahresmarktwert des Stromes abzüglich der Vermarktungskosten. Zum anderen hat die GGEW AG ein neues Produkt aufgesetzt zur Umrüstung der Anlagen auf Eigenverbrauch und der Abnahme des Überschussstromes. „Die Umrüstung von der bestehenden Volleinspeisung auf Eigenverbrauch kann für den Kunden eine ökonomisch sinnvolle Variante sein“, betont Anja Schmitt aus dem Bereich Unternehmensentwicklung der GGEW AG. Der Energiedienstleister bietet für die bei Umbau auf Eigenverbrauch notwendigen Anpassungen eine Umrüstpauschale an. Die Stromerzeugung aus der PV-Anlage, die nicht vor Ort verbraucht werden kann, bekommt der Kunde von der GGEW mit 4 Cent pro Kilowattstunde vergütet. Voraussetzung dafür ist der Abschluss eines Stromvertrages mit der GGEW für den verbleibenden Strombedarf des Haushaltes, sollte dieser nicht schon vorhanden sein. Wer auch hier auf Regionalität und Solarenergie setzen möchte, kann sich für den Regionalstromtarif („Bergsträßer Sonnenpower“) entscheiden.
Noch hat der Gesetzgeber die EEG-Novelle nicht verabschiedet. Deshalb sind die finalen Regelungen, die für die PV-Anlagen gelten werden, deren Förderung Ende 2020 ausläuft, noch offen.
„Die Anlagenbetreiber können sich gerne an uns, ob als Netzbetreiber oder Direktvermarkter, wenden – wir stehen ihnen als Partner zur Seite“, so Anja Schmitt. Alle PV-Anlagenbetreiber, die im GGEW-Netzgebiet vom Ende des Förderzeitraums betroffen sind, werden von der GGEW postalisch informiert.