Die Gesellschaft der Kinderkrankenhäuser und Kinderabteilungen in Deutschland e.V. (GKinD) begrüßt die im Gesetzentwurf des Bundeskabinetts zum KJSG enthaltenen zahlreichen Verbesserungen zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen, die sich im Achten Buch des Sozialgesetzbuchs, aber auch im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Jugendgerichtsgesetz niederschlagen werden. Neben den Eltern erhalten auch Kinder und Jugendliche einen generellen eigenen Beratungsanspruch – nicht mehr nur beschränkt auf Notsi-tuationen. Als unabhängige Anlaufstelle sind sogenannte Ombudsstellen vorgesehen. In dem Zuständigkeitsbereich der Jugendhilfe, also für die Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege sind die Grundlagen für die Inklusion (also die gemeinsame Betreuung von behinderten und nicht behinderten Kindern) geschaffen.
Die Rechte und die Sicherheit für Pflegekinder werden gestärkt, u.a. durch verbesserte Beratung und Unterstützung von Herkunftseltern und Pflegeeltern. Zudem erhalten die Familiengerichte die Möglichkeit, den dauerhaften Verbleib des Pflegekindes in der Pflegefamilie anzuordnen, wenn eine Verbesserung der Erziehungsverhältnisse in der Herkunftsfamilie trotz Beratung und Unterstützung der Eltern innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Pflegekindes vertretbaren Zeitraums nicht erreicht wurde und auch künftig nicht zu erwarten ist und der Verbleib des Pflegekindes in der Pflegefamilie zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Künftig soll sich die Klärung und Berücksichtigung der Lebensperspektive für Pflegekinder am kindlichen Zeitempfinden orientieren und ist als Kriterium vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe als auch in Verfahren und bei Ent-scheidungen der Familiengerichte zu berücksichtigen.
Der Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen in Aufnahmeeinrichtungen von Asylbewerbern wird verbessert.
Das Gesundheitswesen und insbesondere die Kinder- und Jugendärzte aus Praxis, Klinik, SPZ und ÖGD werden stärker in die Verantwortungsgemeinschaft für einen wirksamen Kinderschutz einbezogen. Zu jeder Zeit sind die Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte wichtige Ansprechpartner für ratsuchende und verunsicherte Eltern, aber auch Anwälte für die Rechte von Kindern und Jugendlichen. In Zukunft sollen die Kinder- und Jugendärzte am Prozess der Gefährdungseinschätzung und den Fragen der notwendigen Maßnahmen im Sinne des Kindes und den möglicherweise schwierigen Familienbedingungen einbezogen werden. Entsprechend der langjährigen Forderung der Kinder- und Jugendärzte und nach der Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes wird es auch Rückmeldungen über den weiteren Fortgang des Verfahrens der Gefährdungseinschätzung an die betreuenden Ärzte, zu denen die Eltern Vertrauen haben, geben.
Der Leitgedanke der Inklusion auf Grundlage des Übereinkommens für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) wird programmatisch im SGB VIII verankert und durch spezifische Handlungsaufträge fortgeführt. Im Stufenplan des Bundesteilhabegesetzes ist vorgesehen, dass auch Kinder und Jugendliche mit körperlichen und geistigen Behinderungen in die Zuständigkeit der Jugendhilfe fallen (sogenannte große Lösung). Im jetzt beschlossenen KJSG ist dieser Schritt noch nicht enthalten.