Ergebnisse der Studie 80 Prozent der Befragten meinen, das AGG führe zu zusätzlichem Aufwand und Kosten und 79 Prozent meinen, es entstehen eine erhebliche Rechtsunsicherheit für Unternehmen. 59 Prozent beklagen sich über die zu kurzfristige Einführung. Immerhin stehen 79 Prozent der Befragten hinter dem neuen Gesetz, denn sie verneinen, dass das AGG generell unsinnig ist und keine Vorteile hat. Das Wissen um das neue Gesetz ist immer noch gering: 56 Prozent geben an, sie hätten zu wenig Informationen. „Wir haben Informationsdefizite auf allen Hierarchieebenen festgestellt“, sagt Prof. Jörn-Axel Meyer, Vorstandsvorsitzender und wissenschaftlicher Direktor des DIKMU.
Firmenchefs haben seit der Einführung vor allem an ihren Einstellungsverfahren gearbeitet: Auf die Frage „Welche Maßnahmen wurden im Unternehmen bereits durchgeführt?“ geben 47 Prozent an, ihre Stellenausschreibungen überprüft zu haben, 42 Prozent haben die Bewerberauswahlkriterien geprüft und 38 Prozent ziehen bei Bewerbungsgesprächen Zeugen hinzu. Zudem setzt sich die Gründung einer Beschwerdestelle durch: 35 Prozent haben bereits eine Beschwerdestelle eingerichtet, an die sich Mitarbeiter bei Fragen oder Problemen wenden können.
Hintergrund zum AGG
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bringt einschneidende Veränderungen – insbesondere für die Personalverantwortlichen mit sich: Wer jemanden ohne triftigen Grund aufgrund seines Alters, einer Behinderung, seiner Religion und Weltanschauung, des Geschlechts, der Rasse oder ethnischer Herkunft oder seiner sexuellen Identität benachteiligt, muss mit juristischen Konsequenzen rechnen. Das AGG gilt aber nicht nur für Benachteiligungen im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen, sondern auch für die meisten Geschäfte mit Kunden (Zivilrechtsverkehr).
Bewerber, die in einem Auswahlverfahren abgelehnt werden, können bei einem entsprechenden Verschulden Schadenersatz wie Rechtsanwaltskosten oder Schmerzensgeld als Entschädigung einklagen. „Das AGG verbietet die unzulässige Diskriminierung“, erklärt Birgit Keßeler, Rechtsanwältin und Mitarbeiterin der Konzernrechtsabteilung der Gothaer.
„Darunter fallen Benachteiligungen wegen eines der nach dem Gesetz unzulässigen Differenzierungskriterien, die ohne Rechtfertigung passieren.“ Das Gesetz gilt immer und überall: „Das AGG findet in sämtlichen Betrieben Anwendung, gilt für alle Beschäftigten vom Praktikanten bis zum freien Mitarbeiter und auch für alle Bewerber. Das AGG greift bei sämtlichen Personalmaßnahmen“, betont Keßeler. „Darunter fallen neben Einstellungs-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen zum Beispiel auch die berufliche Aus- und Weiterbildung.
Die AGG-Versicherung gibt dem Unternehmer die erforderliche Sicherheit bei Ansprüchen aus dem Gesetz. „Diese Versicherung macht Sinn, wenn das Risiko, von Streitfällen betroffen zu sein, hoch ist und das Unternehmen seine Kostenbelastung kalkulierbar halten will“, erläutert Helmut Hecker, Leiter Firmenkunden Haftpflicht der Gothaer.
So ist der Versicherungsschutz für Unternehmen mit bis 10 Mitarbeitern für eine Versicherungssumme von 100.000 EURO schon für 365 EURO zu haben; Unternehmen mit 50 Mitarbeiter zahlen 738 EURO. Die Versicherung bietet Schutz für den gesamten Bereich des AGG, das heißt sowohl für Beschäftigungsverhältnisse als auch für den Zivilrechtsverkehr.
Zielgruppe der Versicherung sind kleine und mittelständische Unternehmen und Gewerbetreibende, Freiberufler sowie Selbstständige, die Arbeitnehmer beschäftigen und / oder Geschäfte des täglichen Lebens abschließen. Versichert ist gesetzliche Haftung wegen Verletzung von Vorschriften zum Schutz vor Benachteiligungen.
Dabei kann es sich z.B. um Benachteiligungen wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der sexuellen Identität, des Alters, einer Behinderung, der Religion und der Weltanschauung handeln. Versichert sind auch Ansprüche aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen. Versichert sind: Das Unternehmen als Versicherungsnehmer, inländische Tochtergesellschaften, Mitglieder der Kontrollorgane, gesetzliche Vertreter des Versicherungsnehmers (z.B. leitende Angestellte) und alle übrigen Betriebsangehörige (z.B. auch Leiharbeiter).
Der Versicherungsschutz wird bis zu Höhe der vereinbarten Deckungssummen (von 100.000 EUR bis 500.000 EUR) angeboten, und zwar unabhängig davon ob es sich um einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden handelt. Das Produkt sieht eine Selbstbeteiligung von 1.000 EUR vor. Als Versicherungsfall gilt die erstmalige schriftliche Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs („claims made“). Der Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle in den Staaten der Europäischen Union und in der Schweiz.
Eine Präsentation zum arbeitsrechtlichen Part des AGG sowie eine kurze Zusammenfassung der Studienergebnisse kann per Mail zugeschickt werden.