Das Kind beginnt eine Berufsausbildung (Lehre)
Über das Ausbildungsverhältnis bekommt der Auszubildende eine eigene gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung (GKV), die Mitversicherung bei den Eltern endet damit. Die Wahl der Krankenkasse trifft allein der Azubi. Bei einer Ausbildungsvergütung von bis zu 325 Euro monatlich, trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein (Geringverdienergrenze, § 20 Abs. 3 SGB IV)
Haftpflichtversicherung: Sofern eine übliche "Familienpolice" besteht, endet die Mitversicherung bei den Eltern zwar grundsätzlich mit der Volljährigkeit – bis zum Abschluss der ersten Ausbildung, sofern nach Schulende ohne große Pause begonnen, besteht sie aber nach den meist gleichlautenden Bedingungen fort. Allerdings: Eine Heirat beendet die Mitversicherung.
Hausratversicherung: Solange der Azubi noch mit den Eltern zusammenlebt, ist sein Hausrat über die Police der Eltern mit abgedeckt. Lebt der Azubi "vorübergehend" außerhalb des elterlichen Haushaltes, etwa in einem Wohnheim, besteht der Versicherungsschutz im Rahmen der sogenannten „Außenversicherung" weiter. Dabei sind aber nach Auskunft der Gothaer Versicherung Entschädigungshöchstgrenzen zu beachten, meist 10.000 Euro. Wird eine eigene Wohnung bezogen, sollte eine eigenständige Police abgeschlossen werden.
Berufsunfähigkeitsvorsorge: Ab dem ersten Arbeitstag zahlt die gesetzliche Rentenversicherung bei Erwerbsminderung infolge von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten eine Rente nach Durchschnittseinkommen (§ 71 SGB VI), ab dem zweiten Jahr auch infolge von Freizeitunfällen oder anderen Krankheiten ("Vorzeitige Wartezeiterfüllung", § 53 SGB VI). Eine ergänzende Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) macht aber Sinn, denn bei den privaten Policen ist die bisherige berufliche Tätigkeit versichert. Bei der gesetzlichen Rente indes gibt es für Berufsanfänger keinen "Berufsschutz". Es kommt für die Leistungspflicht darauf an, ob noch irgendeine Erwerbstätigkeit möglich ist, also auch in einem ganz anderen Beruf.
Das Kind beginnt ein Studium (Fach- oder Hochschule)
Krankenkasse: Ein Student kann bis zum 25. Geburtstag kostenlos bei seinen Eltern in der gesetzlichen Kasse mitversichert bleiben. Danach ist er oder sie selbst pflichtversichert und zahlt einen vergünstigten Beitrag von derzeit rund 85 bis 90 Euro im Monat (je nach Kasse, Pflege inklusive). Dies geht längstens bis zum Ende des 14. Fachsemesters oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres.
Möchte der Student lieber 1. Klasse bei einer privaten Krankenkasse (PKV) versichert sein, kann er sich von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen – das geht allerdings nur in den ersten drei Monaten nach Einschreibung, so die Gothaer Versicherung. Dazu muss der gesetzlichen Kasse eine Bescheinigung der PKV vorgelegt werden.
Haftpflicht- und Hausratversicherung: Es gelten bei Studenten die gleichen Regeln wie bei Auszubildenden. Auch Studenten sind über die Hausrat-Police ihrer Eltern noch geschützt, solange sie in der Ausbildung sind und kein eigener Hausstand begründet wurde. Darunter verstehen die Versicherer eine vorübergehende Bleibe, wozu ein WG-Zimmer gerechnet werden kann. In Zweifelsfällen sollte der Versicherer gefragt werden.
Eine günstige Berufsunfähigkeitsversicherung ist auch für Studenten möglich. Die meisten Versicherer bieten Starter-Optionen an, bei denen am Anfang weniger gezahlt wird und später der Vertrag zu Berufsbeginn ansteigt. Nachversicherungsrechte gewährleisten, dass später die Berufsunfähigkeitsrente mit dem Einkommen mitwachsen kann.
Das Kind hat keinen Job oder Studienplatz gefunden
Lebt das Kind noch bei seinen Eltern, besteht in der Regel mangels Bedürftigkeit der "Bedarfsgemeinschaft" kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Eine schnelle Meldung bei der Arbeitsagentur ist gleichwohl anzuraten, denn Jugendliche unter 25, die erwerbsfähig sind, werden bevorzugt in eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit vermittelt.