- Schneeräumen und Streuen des Gehwegs ist gesetzliche Pflicht
- Hohe Schadenersatzforderungen von ausgerutschten Passanten möglich
- Eigentümer oder Mieter haften für Fahrlässigkeit
Klare Regeln für Bekämpfung von Schnee und Glatteis
Für die Schneeräumung gibt es klare gesetzliche Vorgaben: Gehwege müssen in einer Breite von 1,5 Metern von der weißen Pracht befreit werden. Zudem ist das Bestreuen des Trottoirs mit abstumpfenden Stoffen wie Sand oder Streusplit erforderlich. Sind die Gehwege schmaler, gilt die Räumpflicht für die gesamte Breite. Mit der Beseitigung von Schnee und Glätte ist spätestens um 7.00 Uhr zu beginnen, ab 20.00 Uhr können die Arbeiten eingestellt werden. Allerdings: Selbst bei frühmorgendlicher Räumung kann bei anhaltendem oder wieder einsetzendem Schneefall und Vereisung die Räumpflicht auch im Laufe des Tages wieder einsetzen. Die detaillierten Vorgaben, wann, wo und wie zu räumen ist, findet man in den Ortssatzungen der Städte und Gemeinden.
Eigentümer haftet für Sicherheit des Gehwegs
Kommt es tatsächlich zu einem Unfall, indem beispielsweise ein Passant auf dem Grundstück ausrutscht, kann es teuer werden: Hohe Behandlungskosten und Schmerzensgeldforderungen sind die Folge. Im schlimmsten Fall steht sogar der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Raum. Hauseigentümer können dafür haftbar gemacht werden. Konrad Göbel, Produktexperte für Privathaftpflichtversicherung bei der Gothaer, rät deshalb: „Der Inhaber eines selbstbewohnten Ein- oder Zweifamilienhauses kann sich relativ einfach schützen, weil die meisten Privathaftpflichtversicherungen den entsprechenden Versicherungsschutz bieten. Eigentümer, die ihre Häuser nicht selbst nutzen, sollten sich hingegen mit einer Haus- und Grundbesitzerhaftlichtversicherung absichern.“
Auch Mieter können in die Pflicht genommen werden
Allerdings können Eigentümer die Pflicht zum Schneeräumen an ihre Mieter weitergeben. Dies sollte schriftlich, zum Beispiel im Mietvertrag, festgehalten werden. Eine besondere Situation gilt für Eigentumswohnungen: „Denn verunglückte Fußgänger können gegenüber allen Eigentümern Ansprüche geltend machen“, hebt Göbel hervor. Die Haftung des Eigentümers gilt übrigens auch dann, wenn er die Eigentumswohnung vermietet hat. Deshalb sollten Besitzer von Eigentumswohnungen darauf achten, dass für die Eigentümergemeinschaft eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung besteht.