Eine Wohngebäudeversicherung kommt für Schäden direkt an einem Gebäude auf, etwa als Folge von Brand, Sturm oder Rohrbruch. Werden größere Handwerksarbeiten durchgeführt, sollte der Kunde diese möglichen Folgen im Blick haben.
Gefahrerhöhung durch Bauarbeiten Als Gefahrerhöhung werten die Gebäudeversicherer alles, was den Eintritt eines Versicherungsfalles wahrscheinlicher oder das Schadenpotenzial größer macht. Das kann schon während der Arbeiten sein, weil entzündliche Lacke in der Garage gelagert werden. Das kann dauerhaft sein, weil ein Kaminofen eingebaut wird. Eine Gefahrerhöhung muss der Versicherungskunde melden. Wer unsicher ist, ob eine Gefahrerhöhung vorliegt, sollte in den Antrag schauen. Wonach ausdrücklich gefragt wurde, ist als Risikomerkmal besonders wichtig. Wenn sich da etwas ändert, sollte unbedingt eine Meldung erfolgen, raten Gothaer-Experten.
Der Wohngebäudeversicherer kann wegen der Gefahrerhöhung den gesamten Vertrag kündigen, eine höhere Prämie fordern oder das erhöhte Risiko ausschließen. Dem Kunden wiederum steht dann unter Umständen ein Sonderkündigungsrecht zu: bei einem Risikoausschluss immer, zudem bei einer Prämienerhöhung von mehr als 10 Prozent. Das wäre eine Gelegenheit, sich gleich mal nach einer neuen Wohngebäudeversicherung umzusehen, denn moderne Tarife bieten inzwischen Extras wie einen Schadenfreiheitsrabatt wie bei der Autoversicherung.
Eine Gefahrerhöhung zu verschweigen, ist keine Option: Im Schadensfall könnte der Versicherungsschutz ganz oder teilweise verweigert werden, sofern ein Zusammenhang zwischen höherer Gefahr und Schaden bestanden hat.
Unterversicherung durch Bauarbeiten
Wenn sich durch eine Baumaßnahme der Wert des Objektes erhöht hat, etwa wegen einer nachträglich eingebauten Fußbodenheizung, wegen eines Wintergartens oder einer Sauna, sollte der Versicherungsvertrag angepasst werden. Denn sonst droht im Schadensfall eine Unterversicherung, so Gothaer-Experten. Nur ein Teil des Schadens wird dann ersetzt.
Unterversicherung bedeutet: Der Wert des Hauses ist größer als die Versicherungssumme. Brennt zum Beispiel ein mit 200.000 Euro versichertes Haus ab, so gibt es im Schadensfall maximal diesen Betrag, auch wenn das Haus 300.000 Euro wert war. Sogar bei einem Schaden von nur 50.000 Euro würde der Hausbesitzer eine schmerzliche Einbuße erleiden. Waren nur zwei Drittel des Hauswertes versichert, werden auch nur zwei Drittel des Schadens bezahlt, statt 50.000 also nur 33.333 Euro.
Zwar haben die meisten Kunden eine „gleitende Neuwertversicherung“ vereinbart. Die Versicherungssumme erhöht sich dabei automatisch parallel zu einem Preisindex. Damit ist aber nur gewährleistet, dass das Objekt im bisherigen Zustand richtig versichert ist. Eine Werterhöhung wird davon nicht erfasst.
Größere Umbauvorhaben im Haus sollten Versicherungskunden daher schriftlich bei der Versicherung ankündigen und den Eingang des Schreibens bestätigen lassen. Der Versicherer verschickt dann in der Regel Berechnungsbögen für die Werterhöhung oder lässt einen Mitarbeiter vor Ort kommen. Zugleich lässt sich damit der Meldepflicht für Gefahrerhöhungen nachkommen.
Sicherheitsvorschriften beachten
Außerdem zu beachten: In den überwiegend einheitlich formulierten Bedingungen von Wohngebäudeversicherungen findet sich meist unter dem Punkt "Sicherheitsvorschriften" eine Klausel, wonach der Versicherungsnehmer alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten hat. Das kann zu einem Versicherungsloch führen, wenn z.B. ein Kaminofen eingebaut wurde, die Abnahme durch den Schornsteinfeger aber noch fehlte. Bei einem Feuer könnte der Versicherer die Leistung zumindest teilweise verweigern, weil gegen Sicherheitsvorschriften verstoßen wurde.