Der Fall
Im vorliegenden Fall wurde der Versicherungsnehmer versehentlich in den Waschräumen einer Gastwirtschaft eingeschlossen, ohne dass dies das Personal bemerkte. Der Betroffene musste dadurch eine Zwischentür mit Gewalt eintreten, damit er in den Gastraum gelangen und hier durch sein lautes Rufen auf sich aufmerksam machen konnte. Der Wirt verlangte für die beschädigte Tür Schadenersatz.
Die Versicherungsfrage
Für jeden schuldhaft verursachten Schaden muss persönlich gehaftet werden. Dies gibt schon der Gesetzgeber, ohne Rücksicht auf die Höhe des Schadens und die finanzielle Lage des Verursachers, vor. Deshalb ist es ratsam eine Privathaftpflichtversicherung abzuschließen, da genau diese Police in solchen Schadenfällen eintritt.
Im vorliegenden Fall ist allerdings problematisch, dass der Versicherungsnehmer die Tür absichtlich beschädigt hat. "Normalerweise besteht bei einer vorsätzlichen Tat kein Versicherungsschutz", erklärt Lars Wegener, Schadenexperte der Grundeigentümer-Versicherung. "Allerdings handelt es sich im geschilderten Fall um einen wirklichen Notstand, denn dem Betroffenen wäre es im Verhältnis zum relativ geringen Sachschaden nicht zumutbar gewesen, über Nacht in den Toilettenräumen zu verbleiben. Das Personal traf hier auch keine Schuld. Deshalb wird hier der Schaden durch die Privathaftpflicht ersetzt", erklärt Wegener weiter.
Der Tipp
Auch in Notlagen sollte gut überlegt werden, welche Lösungen sich bieten. Wenn eine genaue Überprüfung von Waschräumen oder anderen frei zugänglichen Räumen in Gaststätten unterbleibt, bevor Türen verriegelt werden, bleibt der Wirt ggf. auf dem Schaden sitzen. Nutzt der eingeschlossene Gast hingegen das eigene Mobiltelefon oder andere zumutbare Möglichkeiten nicht, um Hilfe zu holen, muss er den Schaden persönlich tragen.
Weitere Informationen zu der genannten Versicherung erhalten Sie telefonisch im Kunden-Center der Grundeigentümer-Versicherung VVaG unter 040 - 3766 3766 oder im Internet unter www.grundvers.de.