Der Fall
Im vorliegenden Fall war der Hauswart eines Mietshauses vom Hauseigentümer mit Reinigungsarbeiten im Treppenhaus beauftragt worden. Um diese vornehmen zu können, musste zunächst der im Eingangsbereich des Hauses stehende Kinderwagen entfernt werden. Dabei stolperte der Hauswart und stürzte auf den neuen Kinderwagen der Mieterin. Dieser wurde dabei so stark beschädigt, dass er unbrauchbar wurde. Die Mieterin war sehr verärgert und forderte den Hauswart auf, den ihr entstandenen nicht unerheblichen Schaden zu ersetzen. Der Hauswart meldete den Vorfall dem Eigentümer.
Die Versicherungsfrage
Im vorliegenden Fall war die Mieterin berechtigt, den Kinderwagen im Eingangsbereich des Hausflures abzustellen, da sie hierauf angewiesen war und die Größe des Flures dies zuließ. Der Hauswart als Schadenverursacher handelte jedoch zum Schadenzeitpunkt im Auftrag des Hauseigentümers. Aus diesem Grund richtete sich der Schadenersatzanspruch der Mieterin gegen den Letzteren direkt. Dessen Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, die auch Tätigkeiten von Angestellten mitversichert, trat für den entstandenen Schaden ein.
Der Tipp
Wer ein unbebautes Grundstück oder ein Wohngebäude besitzt, dass er selbst nicht bewohnt, unterliegt einer besonderen Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich seines Eigentums. Somit ist der Abschluss einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung dringend zu empfehlen, um sich gegen Schadenersatzforderungen aus Personen-, Sach- und Vermögensschäden zu schützen. " Außerdem sollten zur Vermeidung von Gefahren und Schäden Gegenstände grundsätzlich nicht im Hausflur abgestellt werden, da dieser im Falle eines Brandes als Flucht- und Rettungsweg dient", so Andreas Hackbarth, Schadenverhütungsexperte der Grundeigentümer-Versicherung. "Die Hausordnung sollte ein entsprechendes Verbot regeln, denn oftmals laden diese Gegenstände auch zum Zerstören oder zur Brandstiftung ein", so Hackbarth weiter. Der Vermieter sollte zudem Alternativen prüfen, wie z.B. ungenutzte Kellerräume, die das Abstellen von Kinderwagen, Fahrrädern und ähnlichem ermöglichen. Übrigens: Einige Privathaftpflichtversicherungsprodukte, wie z.B. der Pro Domo Komfort Tarif der Grundeigentümer-Versicherung, beinhalten bereits eine Mitversicherung der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für eine vermietete Eigentumswohnung und das selbst genutzte Wohnhaus mit maximal vier Wohneinheiten.
Weitere Informationen zu den genannten Versicherungen erhalten Sie unter www.grundvers.de.