Anlageberater, die ihren Kunden Empfehlungen geben, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten insbesondere Aktien, Zertifikate oder ähnliche Wertpapiere beziehen, unterstehen ab November der Aufsicht der BaFin. Vorausgesetzt, die Empfehlung stützt sich auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers oder die Kapitalanlage wird für ihn als geeignet dargestellt.
Das bedeutet, wann immer Finanzdienstleister ihren Kunden konkrete Vorschläge zum Kauf, Verkauf, zur Zeichnung oder zum Halten etc. von Finanzinstrumenten unterbreiten, die einer Änderung der Zusammensetzung des Kundenvermögens gleichkommen und dabei zumindest der Eindruck entsteht, dass ihre Empfehlung die individuellen Umstände, sprich Anlageziele und finanzielle Verhältnisse der Kunden berücksichtigt, unterliegen sie der verschärften Kontrolle durch die BaFin. Einzige Ausnahme, wenn Empfehlungen zum Kauf von Investmentfonds abgegeben werden. Solche Kaufempfehlungen sind auch künftig von der Erlaubnispflicht freigestellt.
Betroffen von den neuen Regelungen sind alle Unternehmen der Finanzdienstleistungsbranche - neben Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und Börsenbetreibern erstmals auch Anlageberater, Vermögensverwalter, vertraglich gebundene Vermittler und viele mehr. Während für Unternehmen, die bereits erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen betreiben, die Erlaubnis als erteilt gilt, müssen alle anderen sich entweder ein Haftungsdach suchen oder einen Erlaubnisantrag stellen.
„Aber nicht nur die Erlaubnispflicht gilt es zu beachten“, meint der auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Anwalt Gündel, Geschäftsführer der Dr. Werner, Dr. Gündel & Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Göttingen. Genauso wichtig sind die neuen Dokumentationspflichten. Alle Anlageberater sind dann verpflichtet, fünf Jahre lang sämtliche Daten zu Dokumentationszwecken zu archivieren, aus denen sich nachweisen lässt, ob alle zumutbaren Schritte unternommen wurden, um bei der Auftragsausführung das für ihre Kunden bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Dazu gehört das Einbeziehen aller Handlungsmöglichkeiten (auch ausländische Handelsplätze, außerbörslicher Handel usw.) in die Entscheidung und die Berücksichtigung von Preis, Kosten, Geschwindigkeit, Ausführungswahrscheinlichkeit sowie Abwicklung, Volumen, Art des Auftrags und aller anderen für die Aufragsausführung relevanten Erwägungen. Außerdem soll auch belegt werden, dass ermittelt wurde, ob die konkrete Anlageentscheidung zum Risikoprofil, d.h. den finanziellen Verhältnissen und Erfahrungen des jeweiligen Kunden passt.
Nach Ansicht von Gündel ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. „Für Unternehmen bedeuten die Haftungsverschärfungen nicht nur eine Belastung, sondern bergen für diejenigen, die ihr Geschäft rechtzeitig umstellen und ausrichten, auch Chancen, sich vom allgemeinen Marktumfeld abzuheben und dadurch die eigene Wettbewerbsposition bzw. das Verhältnis zu Kunden zu verbessern.“ Abz uwarten bleibt doch, so der Experte weiter, „ob die neuen aufsichtsrechtlichen Anforderungen und die Dokumentationspflichten nicht zum „Aussterben“ des unabhängigen Anlage- und Vermögensberaters führen wird“. Denn allein die laufenden jährlichen Kosten, die durch Folgepflichten wie zwingende Jahresabschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer, Mitgliedschaft im EdW, Meldewesen und Compliance-Organisation ausgelöst werden, können sich schnell auf mehrere zehntausend Euro im Jahr summieren.