Laut OLG Frankfurt könne dahinstehen, ob die auf den Vertragsunterlagen abgedruckte Widerrufsbelehrung exakt der maßgeblichen Musterbelehrung entsprochen habe. Denn die Beklagte habe bereits dadurch eine eigene inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung vorgenommen, dass sie sich nicht auf die Übernahme des exakten Wortlauts der Musterbelehrung beschränkt habe. Auf einer nachfolgenden Seite habe sie in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zur Widerrufsbelehrung unter Überschrift „Hinweis auf zu leistenden Wertersetz im Falle des Widerrufs des Darlehens und Zustimmung zur Auszahlung des Darlehens vor Ablauf der Widerrufsfrist“ weitere Belehrungen bezüglich des Widerrufs erteilt. Grund hierfür sei offenbar, dass die Beklagte den Hinweis auf die Widerrufsfolgen für unzureichend gehalten habe. Das Widerrufsrecht der Kläger sei auch nicht verwirkt, da das für die Annahme der Verwirkung erforderliche Umstandsmoment vorliegend nicht gegeben sei. Auch ein Rechtsmissbrauch wegen widersprüchlichen Verhaltens sei nicht feststellbar. Die Beklagte, die ADAXIO AMC GmbH, hat aufgrund des Hinweisbeschlusses des OLG die Berufung zurückgenommen.
HAHN Rechtsanwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern eine kostenfreie Überprüfung von Immobiliendarlehensverträgen auf Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung innerhalb von 24 Stunden an. Interessierte Verbraucher sollten sich mit ihrer Anfrage beeilen, weil nach einem Plan der Bundesregierung das Widerrufrecht bei Kreditverträgen mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung, die zwischen dem 1. November 2002 und dem 30. Juni 2010 geschlossen worden sind, zum 21. Juni 2016 erlöschen soll.