Die Kläger schlossen im April 2008 einen Immobiliardarlehensvertrag über 50.000,00 Euro. Die Beklagte belehrte die Kläger fehlerhaft über ihr Widerrufsrecht. Die Kläger erbrachten die Zins- und Tilgungsleistungen. Unter dem 24. Juni 2013 widerriefen sie ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung. Sie leisteten an die Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht weitere 40.625,33 Euro. Ihre Klage auf Zahlung des verbliebenden Differenzbetrages von 5.815,60 Euro hat das Landgericht abgewiesen. Auf ihre Berufung hat das Oberlandesgericht den Klägern einen Teil der Klageforderung zuerkannt.
„Jetzt sollten sich die Sparkassen bundesweit außergerichtlich vergleichen oder sie werden die Klageverfahren auf breiter Front verlieren“, meint Anwalt Hahn. „Das gilt in Hamburg zum Beispiel für die Hamburger Sparkasse und in Kiel für die Förde Sparkasse. Damit dürften in der vorgenannten Konstellation klagabweisende Urteile von Instanzgerichten gegen die Verbraucher zukünftig nicht mehr zu halten sein“, so Hahn abschließend. HAHN Rechtsanwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die zur Fristwahrung den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung erklärt, aber mit der Beauftragung eines anwaltlichen Vertreters noch gewartet haben, eine qualifizierte Interessensvertretung durch ein spezialisiertes Team an.