Bisher galt folgendes: Wenn die Widerrufsbelehrung inhaltlich und/oder gestalterisch nicht den rechtlichen Vorgaben entspricht oder wenn sie unterlassen wurde, stand dem Verbraucher ein unbeschränktes Widerrufsrecht für alle Darlehensverträge zu, die nach dem 1. November 2002 abgeschlossen worden sind. Ein erfolgreicher Widerruf bringe laut Anwalt Hahn einen erheblichen Zinsvorteil und lasse die Vorfälligkeitsentschädigung entfallen. „Der Verbraucher kann bei Abschluss eines neuen Darlehensvertrages immer noch von den aktuellen niedrigen Zinsen profitieren“ sagt Hahn.
„Die Bundesregierung ist bei der Beschränkung des Widerrufsrecht den Empfehlungen der Bankenlobby gefolgt und auch die SPD-Fraktion ist offensichtlich eingeknickt“, meint Anwalt Hahn. „Aufgrund der zeitlichen Beschränkung des Widerrufsrechts empfehlen wir allen Darlehensnehmern, ihre Verträge nunmehr sehr zeitnah durch einen versierten Fachanwalt auf Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung prüfen zu lassen. Im Falle der Widerruflichkeit des Darlehensvertrages müsste der Widerruf durch den Verbraucher dann noch innerhalb der Ausschlussfrist erklärt werden. Insofern ist jetzt aber höchste Eile geboten“, so Hahn.
Allen betroffenen Verbrauchern bietet HAHN Rechtsanwälte eine kostenfreie Prüfung ihrer Immobiliendarlehensverträge auf Widerrufsmöglichkeiten an. Die Kanzlei hat schon mehr als 1.500 Kreditverträge überprüft. Bei rund 80 Prozent aller Fälle wurde eine Fehlerhaftigkeit der Belehrung festgestellt und dem Verbraucher zum Widerruf des Darlehensvertrages geraten. Betroffene Verbraucher können ihre Anfrage über die Homepage der Kanzlei per E-Mail stellen – möglichst mit Darlehensvertrag und Widerrufsbelehrung. Im Übrigen können Sie sich im Rahmen unserer aktuellen Veranstaltungsreihe „Widerruf von Immobiliendarlehen“, die in elf Städten von Mitte Februar bis Ende März 2016 stattfindet, über Ihre Chancen informieren.