Das Landgericht Hildesheim folgte der Argumentation von Fachanwalt Murken-Flato von HAHN Rechtsanwälte, wonach der Prospekt Mängel betreffend der Darstellung der Risiken von Forward-Swaps aufweist. Die Deutsche Bank AG, die der Rentnerin den Fonds empfohlen hat, hatte diese nicht auf die Risiken der Sicherung eines Zinssatzes mittels Forward-Swap für eine während der Fondslaufzeit benötigte Anschlussfinanzierung hingewiesen. Die Deutsche Bank AG versuchte sich mit damit zu entlasten, dass für sie nicht absehbar gewesen sei, dass die Leitzinsen bedingt durch die Finanzkrise in den Jahren nach Fondsauflage auf nahezu Null sinken und sich damit der Marktwert des Swaps entsprechend negativ entwickeln würde. Mit ihrer Argumentation ist sie jedoch nicht durchgedrungen, da die Aufklärungspflicht über die Risiken eines Forward-Swaps gerade aus der Unvorhersehbarkeit der Zinsentwicklung folgt.
„Das Urteil ist für die Investoren des DFH 73 der Durchbruch. Aus uns vorliegenden Schilderungen von mehr als 250 Beratungsgesprächen wurde dieser Prospektfehler nicht ein einziges Mal angesprochen“, so Murken-Flato. „Die Entscheidungsgründe des Urteils sind daher auf sämtliche Beratungen im Zusammenhang mit der Beteiligung beim DFH 73 übertragbar.“
Relevant dürfte diese Entscheidung auch für andere Fonds sein. Diverse Fondsgesellschaften haben mittels Swaps einen bestimmten Zinssatz abgesichert. Solche Konstruktionen sollten – vorgeblich - der Risikominimierung dienen. „Tatsächlich wurden Risiken mit Swap-Verträgen jedoch lediglich getauscht und Anleger darüber im Unklaren gelassen“, so Murken-Flato weiter. Deshalb sollten Anleger, welche sich an Fondsgesellschaften beteiligt haben, die ebenfalls Swap-Verträge zur Zinssicherung abgeschlossen haben, spätestens jetzt aktiv werden und ihre Ansprüche geltend machen. Dies sollte allerdings nur über eine mit dem Komplex Swap-Verträge vertraute und spezialisierte Kanzlei erfolgen.