Das Landgericht Stuttgart stellt fest, dass die verwendete Widerrufsbelehrung schon deshalb gegen das Deutlichkeitsgebot verstoße, weil sie einen umfangreichen Abschnitt zu den Rechtsfolgen des Widerrufs bei finanzierten Geschäften enthalte, obwohl es nicht um ein verbundenes Geschäft handelte. Das Subsumtionsrisiko, ob ein finanziertes Geschäft vorliege oder nicht, und falls ja, welche Sachverhaltsalternative, werde entgegen dem Deutlichkeitsgebot dem Verbraucher übertragen. Selbst wenn der Verbraucher erkenne, dass hier kein finanziertes Geschäft vorliege, werde er verunsichert. Hinzu komme, dass der für finanzierte Geschäfte geltende Abschnitt der Widerrufsbelehrung um ein Vielfaches länger und infolge seiner Formulierung um Einiges unverständlicher sei als der für die Kläger maßgebliche Teil der Belehrung. Das Widerrufsrecht der Kläger sei zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung auch nicht verwirkt. Ein Umstandsmoment liege nicht vor, da das Vertrauen der Beklagten darauf, dass die Kläger auch in Zukunft das ihnen zustehende Widerrufsrecht nicht ausübten, nicht schutzwürdig sei. Aufgrund der unzureichenden Widerrufsbelehrung hätten die Kläger das Bestehen eines Widerrufsrechts nicht mit letzter Sicherheit beurteilen vermocht. Demgegenüber habe es die Beklagte in der Hand gehabt, durch die gesetzliche vorgesehene Nachbelehrung für klare Verhältnisse zu sorgen. Der Beklagten sei bereits Ende 2011 – nicht zuletzt aus einer Vielzahl von Rechtstreitigkeiten und deren Besprechung in den Medien – bekannt geworden, dass die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen genüge.
„Das neue Urteil des Landgerichts Stuttgart ist für Kunden der LBBW, deren Kreditvertrag eine identische Widerrufsbelehrung enthält, eine erneute Bestätigung, dass der Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages erfolgversprechend bei Gericht durchgesetzt werden kann“, macht der Fachanwalt Peter Hahn deutlich. Hahn Rechtsanwälte bietet weiterhin einen kostenfreien Erstcheck von Widerrufsbelehrungen auf Fehlerhaftigkeit an. „Das Widerrufsrecht bei Darlehensverträgen, die zwischen dem 01. November 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen worden sind, ist nach dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie nur noch bis zum 21. Juni 2016 möglich“, so der Anwalt weiter. Deswegen müsse sich ein interessierter Verbraucher laut Hahn mit der Veranlassung einer Prüfung nunmehr sehr sputen. „Anderenfalls können wir nicht mehr die Gewähr bieten, dass der Widerruf noch erklärt und bei der LBBW rechtzeitig eingeht“, so Hahn abschließend.