Wer kann Schadensersatz gelten machen?
Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch nach § 37 b WphG ist, dass die Aktien nach dem pflichtwidrigen Unterlassen der Veröffentlichung der Insiderinformation (spätestens ab 2009) gekauft worden sind und die Aktien zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Insiderinformation noch gehalten wurden.
Was kann ich als Aktionär verlangen?
Grundsätzlich haben Aktionäre bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 b WphG einen Anspruch auf Rückabwicklung, können also verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn sie die Aktien nicht gekauft hätten. Sollte dem Aktionär der Nachweis nicht gelingen, dass er bei rechtzeitiger Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung von dem Kauf Abstand genommen hätte, kann er zumindest den Kursdifferenzschaden geltend machen. Das ist der Schaden zwischen dem Kaufpreis und dem Preis, der sich bei pflichtgemäßem Publizitätsverhalten gebildet hätte. Zur Ermittlung des hypothetischen Preises kann die Kursveränderung unmittelbar nach Bekanntwerden der Insiderinformation herangezogen werden.
Was muss ich weiter tun?
Für Aktionäre, die über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, nehmen wir kostenfrei eine Deckungsanfrage vor. Bitte senden Sie uns dazu eine Kopie der Versicherungspolice oder der letzten Beitragsrechnung nebst der Kaufabrechnungen zu, gerne per Email an info@hahn-rechtsanwaelte.de.
Aktionären, die über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, bieten wir als ersten Schritt zunächst eine kostenfreie Registrierung über unsere Homepage an. Nach Bekanntmachung des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) können Ansprüche der Aktionäre innerhalb von 6 Monaten angemeldet werden.
Registrieren Sie sich bei uns zunächst kostenfrei! Sie erhalten im Anschluss weitere Handlungsempfehlungen und eine Kostenübersicht.