Die betreffend das KfW-Darlehen verwandte Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft. Nach dem Landgericht Bonn entspricht sie nicht Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB. Durch die Formulierung der in dem von der Bank übersandten Vertragsangebot enthaltenen Belehrung, die Widerrufsfrist beginne „zu dem Zeitpunkt, zu dem Darlehensnehmer ein Exemplar dieser Belehrung und…eine Abschrift des Darlehensvertrages erhalten hat“, könne aus der maßgeblichen Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist, der Eindruck entstehen, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Darlehensvertrages erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits zu dem Zeitpunkt des Zugangs des Angebots der Beklagten zu laufen (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009- XI ZR 33/08 – Rn 16). Die Belehrung entspreche auch nicht den gesetzlichen Anforderungen der BGB-Info-Verordnung a.F. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspreche dem gesetzlichen Muster nicht vollständig Die Belehrung weise mehrere strukturelle, sprachliche und inhaltliche Änderungen auf. So beginne die Frist nach der Formulierung in der Musterwiderrufsbelehrung etwa „nach Erhalt dieser Belehrung in Textform“ und weiche insofern von der vorliegenden Belehrung erheblich ab. Die Ausübung des Widerrufsrechts sei auch nicht durch die zwischen den Parteien geschlossene Aufhebungsvereinbarung ausgeschlossen und auch nicht verwirkt. Die Ausübung des Widerrufsrechts erfolgte über sieben Jahre nach Vertragsschluss und acht Monate nach vollständiger Rückführung des Darlehens. Der Zeitraum sei schon zu gering, um das Zeitmoment zu bejahen. Auch lasse das Verhalten des Verbrauchers, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hat, insofern keinen Schluss des anderen Vertragsteils zu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen. Schließlich sei das Recht zur Ausübung des Widerrufsrechts nach Auffassung des Gerichts auch nicht rechtsmißbräuchlich ausgeübt worden.
„Das vorgenannte Urteil ist wie die zuvor ergangenen Urteile für alle Kunden der DSL Bank und auch anderer Banken wichtig, deren Kreditvertrag eine identische Widerrufsbelehrung enthält,“ meint der Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte. „Besondere Bedeutung erhält es, weil zuvor bereits ein Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien geschlossen worden war. Die entsprechende Abgeltungsklausel sah das Gerichts als unwirksam an,“ so Anwalt Hahn weiter. Hahn Rechtsanwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern einen kostenfreien Erstcheck der Widerrufsbelehrung auf Fehlerhaftigkeit an. „Aber Achtung: Das Widerrufsrecht kann bei Kreditverträgen, die zwischen dem 01. November 2002 und dem 30. Juni 2010 abgeschlossen worden sind, nach dem verabschiedeten Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie nur noch bis zum 21. Juni 2016 ausgeübt werden“, so Hahn abschließend.