Der Fall: Am 16. August 2008 hat der klagende Arzt aus Itzehoe einen Immobilien-Darlehensvertrag über 350.000,00 Euro mit einem Zinssatz von 5,25 Prozent pro Jahr und einer Zinsbindung bis zum 31. August 2018 geschlossen. Bei der Vertragsunterzeichnung belehrte die Hamburger Sparkasse den Arzt fehlerhaft über sein Widerrufsrecht. Am 30. Mai 2015 widerrief der Kläger seinen Darlehensvertrag. Das Landgericht Hamburg hat ihm heute eine Nutzungsentschädigung von fünf Prozent über dem Basiszinssatz – also 38.506,67 Euro – zugesprochen. Werden darüber hinaus noch die Zinsvorteile dazugerechnet, liegt der wirtschaftliche Gesamtvorteil für den Arzt bei rund 68.500,00 Euro.
Betroffenen Verbrauchern macht Peter Hahn Mut: „Die zuständigen Senate des OLG Hamburg und des OLG Schleswig werden bei diesen Konstellationen zukünftig zugunsten des Verbrauchers entscheiden. Deshalb sollten sich jetzt alle Darlehensnehmer, die den Widerruf rechtzeitig erklärt, aber noch nichts unternommen haben, nach einer kompetenten anwaltlichen Vertretung umsehen.“