Das Aussetzen eines Tieres ist kein Kavaliersdelikt sondern ein Verstoß gegen §17 des Tierschutzgesetzes. Wer sein Tier aussetzt kann theoretisch mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro bestraft werden. Ausgesetzte Hunde können den Verlust ihrer Familie nur schwer verkraften, oft entwickeln sie dadurch Angstzuständen oder schwere Traumata.
Wer einen vermutlich ausgesetzten Hund findet, ist nach dem Fundrecht verpflichtet, das örtliche Tierheim zu informieren. Sollte der Hund nur entlaufen sein, kann ihn der Besitzer so wieder finden. Das Tierheim nimmt jeden herrenlosen Hund auf, im Notfall bringt auch die Polizei den Vierbeiner dort hin. Es ist auch möglich den Fundhund selber zu behalten, jedoch muss auch in diesem Fall das Tierheim informiert werden. Meldet sich der Besitzer nach Ablauf von sechs Monaten nicht, geht der Hund gemäß § 973 BGB in den Besitz des Finders über.
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