Jeder hatte schon einmal mit einem Handwerker zu tun. Für die Behebung größerer Schäden oder für die individuelle Anfertigung ist das Handwerk gefragt. Wenn Sie nicht recht wissen, welcher Handwerker die von Ihnen gewünschten Arbeiten ausführen darf, erfahren Sie bei Ihrer Handwerkskammer, welches Gewerk für den Auftrag zuständig ist. Mit diesen Angaben können Sie dann z. B. anhand eines Branchenbuchs oder über die homepage der Kammer einen Handwerker auswählen.
Damit es grundsätzlich keine bösen Überraschungen gibt, sollten Sie sich für die Ausführungen der Arbeit an einen Fachbetrieb wenden. Nur wer einen qualifizierten Handwerksbetrieb beauftragt, erspart sich Zeit, Ärger und in den meisten Fällen auch Geld. Denn „Schwarzarbeiter“ locken zwar mit günstigen Angeboten, doch ist die Qualität der Arbeiten meistens entsprechend nachlässig und das Bußgeld für Schwarzarbeit hoch. Haben Sie sich schließlich für einen Handwerksbetrieb entschieden, sollten Sie die durchzuführenden Arbeiten besprechen. Der Teufel liegt im Detail. Erklären Sie möglichst genau, was Sie möchten.
Bei komplizierten Arbeiten ist es am Besten, wenn der Handwerker sich vor Ort ein Bild machen kann. In der Regel wird dieser erste Besuch, der der Information beider Seiten dient, nicht berechnet. Aber fragen Sie lieber nach, bevor es später zu einem Missverständnis kommt.
Kostenvoranschlag oder Angebot?
Ebenso sollten Sie sich genau erkundigen, welche Kosten auf Sie zukommen. Handelt es sich bei Ihrem Auftrag um eine größere Angelegenheit, empfiehlt es sich, bei verschiedenen Handwerksbetrieben so genannte Kostenvoranschläge einzuholen. Der Kos-tenvoranschlag - im Normalfall kostenfrei – ist unverbindlich, d.h. der Handwerksunternehmer darf den angegebenen Preis für die in Auftrag gegebenen Leistung um bis zu 20 Prozent überschreiten, ohne Sie zuvor auf die Mehrkosten hinzuweisen. Der Kunde erkennt einen Kostenvoranschlag daran, dass die Preisangaben mit dem Zusatz „ca., ungefähr, in etwa“, gemacht werden. Ein Angebot hingegen ist bindend. Hat Ihnen der Handwerker ein Angebot gemacht, darf er die Rechnung nicht höher als vereinbart ausstellen.
Übrigens, als Verbraucher können Sie den staatlichen Steuerbonus für Handwerkerleistungen von bis zu 600 Euro im Jahr nutzen. Es können 20 Prozent von maximal 3.000 Euro der Handwerkerkosten – also bis zu 600 Euro pro Jahr und Haushalt - für handwerkliche Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen von der Steuer abgezogen werden. Die Aufwendungen für Handwerkerleistungen werden durch eine Rechnung des Handwerkers nachgewiesen. Die Rechnung muss aber die Hand-werksleistung getrennt vom Materialeinsatz aufweisen.
Doch zurück zu der Auftragsvergabe. Im Vorfeld ist noch zu klären, ob Sie als Kunde eine Vorschuß- oder eine Abschlagszahlung leisten müssen. Bei umfangreichen Arbeiten kann der Handwerker das von Ihnen verlangen. Hat er sich dazu allerdings nicht geäußert, darf er es im Nachhinein nicht einfordern. Die Bezahlung der Handwerkerleistung wird in der Regel nach Fertigstellung des Werkes fällig. Aber der Handwerksunternehmer kann auch ohne vorherige ausdrückliche Absprache eine Abschlagszahlung vom Auftraggeber verlangen. Der Unternehmer kann für in sich abgeschlossene Teile des Werkes Abschlagszahlungen verlangen. Dies gilt auch für erforderlich Stoffe oder Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert sind.