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Handwerkskammer Karlsruhe

Der Handwerker kommt – Teil 2

Alles rund um die Handwerkerrechnung

(lifePR) (Karlsruhe, )
Bei der Handwerkskammer Karlsruhe gehen jährlich mehr als 2.000 Anfragen von Verbrauchern ein zu dem Thema Handwerkerleistung und -rechnung. In einer losen Folge von Pressemitteilungen greifen wir in den nächsten Wochen zentrale Fragen auf. Unser Ziel ist es, Verbraucher und Handwerker zu informieren und so einen Beitrag für einen erfolgreichen Umgang miteinander zu leisten.

Die Freude ist groß: Das neue Bad blitzt, die alte Heizung wird ausgetauscht oder dem Fernseher wieder neues Leben eingehaucht. Flattert die Handwerkerrechnung dem Kunden dann ins Haus, ist es manchmal mit der Freude nicht mehr weit her. Viele Kunden fragen sich dann, ob die Fahrzeiten des Monteurs und sogar die Viertelstunde im morgendlichen Stau zu Recht verlangt wurden.

Grundsätzlich gilt es, dass die Fahrzeit des Monteurs mit dem gleichen Stundenverrechnungssatz auf der Rechnung stehen darf wie die Arbeitszeit. Die Anfahrt und Abfahrt gehört untrennbar zum Auftrag. Aufrundungen der Zeiten auf viertel, halbe oder gar ganze Stunden sind nicht zulässig. Ebenso sollte die Rechnung unmissverständlich in Arbeitszeit und Fahrzeit aufgeteilt sein.

Nach Auffassung der Handwerkskammer Karlsruhe kann bei der Fahrzeitberechnung auch auf die Pauschalberechnung zurückgegriffen werden. Dabei müssen aber Staffelungen nach Entfernungszonen zugrunde gelegt werden.

Sofern mehrere An- und Abfahrten erforderlich sein sollten, muss differenziert werden, ob und wie weit ein Handwerker eine Verantwortung trifft. Sollte das bestellte Material oder Standortwerkzeug fehlen, muss der Kunde für die zusätzliche Fahrt nicht aufkommen. Wenn aber beispielsweise erst vor Ort das notwendige Material bestimmt werden kann, sieht es umgekehrt aus: Zeit und Kilometer können in Rechnung gestellt werden.

Auszubildende dürfen auch berechnet werden

Gelernt wird auch in der Praxis. Nicht selten kommt ein Monteur zusammen mit einem Auszubildenden. Die Stundenverrechnungssätze für diese Mitarbeiter können nicht gleich hoch angesetzt werden. Auszubildende dürfen nur dann berechnet werden, wenn sie bei ihrem Einsatz mitarbeiten. Eine gelegentliche Handreichung oder bloßes Zuschauen rechtfertigen nicht die Berechnung der Arbeitszeit von Auszubildenden.

Der Handwerksunternehmer darf seine Arbeitszeit mit einem Stundenverrechnungssatz abrechnen, der in dem speziellen Gewerk ortsüblich verlangt wird. Verwechseln Sie bitte nicht Stunden-lohn und Stundenverrechnungssatz. Der Stundenlohn ist das, was beispielsweise der Monteur oder der Geselle erhält. In den Stundenverrechnungssätzen muss der Unternehmer weitere Kosten einkalkulieren. Der auf der Rechnung ausgewiesene Preis für eine Arbeitsstunde enthält außer dem Stundenlohn, der noch ca. 29 Prozent an der Arbeitsstunde ausmacht, die Lohnnebenkosten so-wie die Gemeinkosten und den Gewinn des Betriebes. Hinzu kommt außerdem noch die gesetzliche Mehrwertsteuer von 19 Prozent.
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