Sei es, dass wir unsere Brötchen beim Bäcker in der Nachbarschaft kaufen, unser Wohnzimmer einen neuen Anstrich benötigt oder die alten Fenster gegen hochwertige Kunststofffertigungen ausgetauscht werden sollen – fast täglich nehmen wir handwerkliche Leistungen in Anspruch, für die wir ein entsprechendes Entgelt bezahlen.
Trotz aller fachmännischen und meisterlichen Arbeit kommt es dabei vor, dass Arbeiten nachgebessert werden müssen, Korrekturen notwendig sind.
Was ist hierbei zu beachten?
Prinzipiell gilt: Der Unternehmer ist verpflichtet, ein Werk so herzustellen, dass es die zugesicherten Eigenschaften hat. Hat der Auftragnehmer einen Mangel zu vertreten, so kann der Kunde die kostenlose Beseitigung des Mangels verlangen.
Worauf ist hier zu achten? Für die Gewährleistung sind bestimmte Fristen vorgesehen: Bei Arbeiten an einem Bauwerk z. B. dem Einbau der Zentralheizung, Reparatur oder Instandsetzungsarbeiten haftet der Handwerker fünf Jahre. Bei Arbeiten an einem Grundstück z. B. der Einbringung eines Öltanks in das Erdreich beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Bewegliche Sachen unterliegen einer Verjährungsfrist von zwei Jahren.
Zeigt sich ein Mangel nach Ablauf dieser Fristen, ist keine gesetzliche Nachbesserungspflicht gegeben, wenn der Mangel nicht arglistig verschwiegen wurde.
Unabhängig von den oben geschilderten Regelungen kann bei einem Vertragsabschluss eine individuelle Garantie mit längeren Fristen vereinbart werden.
Zu beachten ist auch: Im Bereich des Baugewerbes wird immer häufiger zwischen den Vertragspartnern die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) vereinbart. Nach der VOB gilt eine vierjährige Verjährungsfrist für den Baumängel - Gewährleistungsanspruch.
Sachverständige zur Leistungsbeurteilung heranziehen
Zum Aufgabenkatalog einer Handwerkskammer gehört auch die Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Handwerkern und Verbrauchern zur Vermeidung von Prozessen. Denn nicht immer sind die Auffassungen von Kunde und Auftragnehmer bei der Ausführung eines Auftrages identisch.
Wenn eine außergerichtliche Lösung gefunden werden soll, empfiehlt es sich in Fachfragen, auf einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der Handwerkskammer Karlsruhe im betroffenen Gewerk zuzugreifen. Die Kammer rät, diese Fachleute als Schiedgutachter einzusetzen, sich deren Spruch zu unterwerfen und auch festzulegen, dass die unterliegende Seite die Kosten, die durch den Sachverständigen entstehen, übernimmt.
Derzeit sind in den unterschiedlichen Gewerken der Handwerkskammer Karlsruhe 188 öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige registriert, sie alle sind über die Homepage der Handwerkskammer http://www.hwk-karlsruhe.de unter der Rubrik Service abrufbar.