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Handwerkskammer Karlsruhe

Wichtige Information der Handwerkskammer Karlsruhe für Lehrlinge

Vorzeitige Zulassung zur Gesellen-/Abschlussprüfung jetzt beantragen

(lifePR) (Karlsruhe, )
Neben der Ablegung der Gesellen-/ Abschlussprüfung nach Ablauf der regulären Ausbildungszeit gibt es im Handwerk auch die Möglichkeit, bei besonders qualifizierten Leistungen die Lehrabschlussprüfung vorzeitig abzulegen.

Die Handwerkskammer Karlsruhe macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass Anträge auf vorzeitige Zulassung zur Gesellen-/ Abschlussprüfung oder auf Zulassung zur Gesellen-/ Abschlussprüfung unter Befreiung vom Nachweis der Lehre bis spätestens 01. September 2007 bei der Handwerkskammer Karlsruhe eingegangen sein müssen. Später eingehende Anträge müssen wegen Fristversäumnis abgelehnt werden.

Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Gesellen-/ Abschlussprüfung im Winter 2007/2008 können alle Lehrlinge stellen, die zwischen dem 01.04.2008 und dem 30.09.2008 auslernen und folgende Voraussetzungen erfüllen:

- das zuletzt erteilte Berufsschulzeugnis weist in den für die Kenntnisprüfung relevanten Fächern bzw. Bereichen einen Notendurchschnitt von mindestens 2,4 auf (in der Regel Halbjahreszeugnis),

- das Zwischenprüfungszeugnis weist einen Notendurchschnitt von mindestens 2,4 auf,

- Bestätigung des Ausbildungsbetriebes, dass der Lehrling bisher über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht hat und ihm bis zum vorzeitigen Termin der Gesellen-/ Abschlussprüfung alle Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden können,

- Besuch der vorgeschriebenen überbetrieblichen Unterweisungskurse,

- Führung der vorgeschriebenen Berichtshefte/ Ausbildungsnachweise,

- die betriebliche Ausbildungszeit von 18 Monaten bei Ausbildungsberufen mit dreijähriger Ausbildungsdauer und von 24 Monaten bei Ausbildungsberufen mit dreieinhalbjähriger Ausbildungsdauer wird bis zur vorgezogenen Prüfung nicht unterschritten.

Lehrlinge mit Realschul- oder gleichwertigem Abschluss können die Lehrzeit um bis zu 6 Monate verkürzen. Bei Vorliegen der Fachhochschulreife oder Hochschulreife, wenn der Lehrling zu Beginn der Ausbildung über 21 Jahre alt ist oder eine Berufsausbildung bereits abgeschlossen hat, kann die Ausbildung um bis zu 12 Monate verkürzt werden.

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Antrag auf Abkürzung der Ausbildungszeit in den ersten 12 Monaten nach Beginn der betrieblichen Lehrzeit gestellt wird.
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