Und so kann der neue Weg in die Selbständigkeit aussehen: Gestalter im Handwerk, die ihre Prüfung vor einer Handwerkskammer abgelegt haben, beantragen nach dem Paragraphen 8 der Handwerksordnung eine Ausnahmebewilligung für die Gründung und selbständige Führung eines Handwerksbetriebes. Grundsätzlich gilt zwar, dass Betriebe der zulassungspflichtigen Handwerke nur aufgrund der bestandenen Meisterprüfung in die Handwerksrolle eingetragen werden, durch die Anerkennung des Gestalter-Abschlusses als Ausnahmegrund kommt die Handwerksorganisation aber der Nachfrage vieler junger Handwerkerinnen und Handwerker entgegen und erhöht so gleichzeitig die Zahl leistungsfähiger Existenzen im Handwerk.
Aber natürlich wird auch der Abschluss von Werkakademien erheblich aufgewertet. Für viele junge Handwerkerinnen und Handwerker ergeben sich so durch den Studiengang zum Gestalter im Handwerk völlig neue Zukunftsperspektiven, auch wenn im Einzelfall geprüft werden muss, ob sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im auszuübenden Handwerk verfügen oder diese noch in einer Sachkundeprüfung nachweisen müssen. Entscheidend dafür sind die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten. Wenn die Absolventen neben dem Akademieabschluss auch den Teil III der Meisterprüfung oder die Prüfung zum/zur Fachkaufmann / -frau für Handwerkswirtschaft abgelegt haben, haben sie dadurch bereits die kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse nachgewiesen.
Die Kasseler Werkakademie für Gestaltung bietet das 4-semestrige Studium zum Gestalter im Handwerk an. Die Vorbereitung auf die Prüfung zum/zur Fachkaufmann / -frau für Handwerkswirtschaft ist Teil der Ausbildung. Das neue Semester beginnt am 1. Oktober, noch sind Plätze frei.